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Die Verordnung schreibt vor, Waren aus dem Handel zu nehmen, wenn sich bei Kontrollen durch Behörden der Mitgliedsländer oder durch die EU-Kommission der Verdacht bestätigt, dass bei der Herstellung oder in Zulieferbetrieben Zwangsarbeit eingesetzt wurde. Die betreffenden Produkte müssen dann verschenkt, recycelt oder vernichtet werden. Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, haben mit einer Geldstrafe zu rechnen.
Die Verordnung muss formell noch vom Rat der Europäischen Union gebilligt werden. Ab 2027 müssen die Mitgliedstaaten sie im Einzel- und Online-Handel anwenden. Nach Schätzungen der EU waren im Jahr 2021 27,6 Millionen Menschen weltweit von Zwangsarbeit betroffen, der Großteil in Asien und im Pazifikraum. Kinder machen demnach ein Viertel aus.
Behörden der EU-Staaten und die Kommission in Brüssel sollen künftig auf Hinweise etwa von internationalen Organisationen, Behörden in Partnerländern oder Whistleblowern Nachforschungen unternehmen.
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