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Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn ein Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Er muss plötzlich, von außen und unfreiwillig eintreten und eine Gesundheitsschädigung verursachen. Dazu zählen Unfälle während der Arbeit, auf Betriebswegen sowie im Rahmen ausdrücklich vom Arbeitgeber angeordneter Tätigkeiten. Auch Wegeunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz sind umfasst, sofern keine wesentlichen privaten Umwege vorliegen.
Der Arbeitnehmer hat das Recht auf medizinische Behandlung, Rehabilitation und Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Solange die Arbeitsunfähigkeit besteht und Heilbehandlung notwendig und erfolgversprechend ist, steht Verletztengeld zu. Kann die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden, können andere Leistungen wie Versehrtenrente folgen. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht, den Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden, an der Aufklärung des Hergangs mitzuwirken und geltende Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
Ein zentraler Bestandteil des österreichischen Sozialversicherungsrechts ist das Arbeitgeberhaftungsprivileg. Da Arbeitsunfälle durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind, haftet der Arbeitgeber für Personenschäden grundsätzlich nicht nach allgemeinem Schadenersatzrecht. Eine persönliche Haftung des Arbeitgebers oder von für den Arbeitsunfall verantwortlichen Kollegen kommt nur bei vorsätzlicher Schädigung oder in besonderen Ausnahmefällen grober Fahrlässigkeit außerhalb des versicherten Risikos in Betracht.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, umfassende Arbeitssicherungsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören die Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisungen, die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstung, die Wartung von Maschinen, ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze sowie organisatorische Maßnahmen wie Notfall- und Brandschutzkonzepte. Diese Vorgaben sollen Unfälle verhindern und die körperliche wie psychische Integrität der Beschäftigten schützen.
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