Er hatte den Wahn, sein Vater sei ein Klon seines Vaters, den er ermorden müsse, um wieder eine glückliche Beziehung zum Vater leben zu können. Nach dem versuchten Mord kam er ins Forensische Zentrum Asten. Seine Aufenthaltsdauer ist unbestimmt, gewiss ist nur: Menschen wie ihn will die Gesellschaft fern von sich halten.
Wenn Sie keine Medikamente nehmen, dann werden Sie schlecht behandelt.“ – Einer der Klienten des Forensischen Zentrums Asten sucht bei meinem Gang durch die Anstalt mit dessen Leiter Dr. Martin Kitzberger mehrmals das Gespräch mit mir. Er, ein hagerer Mann, ist beides gleichzeitig: unergeben in sein Schicksal und hoffnungslos. Warum er hier angehalten werde? – „Angeblich habe ich eine gefährliche Drohung geäußert.“ In Österreich könne man, so setzt er fort, jemanden zum geistig abnormen Menschen stempeln und ihn so für lange Zeit aus dem Verkehr ziehen.
Schizophrenie
Vor diesem Gang durch die Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher in Asten weist Anstaltsleiter Martin Kitzberger darauf hin, dass mehr als 70 Prozent der 91 Klienten – es sind nur Männer hier – ein Krankheitsbild aus dem schizophrenen Formenkreis aufweisen. Dieses äußert sich etwa in Wahnvorstellungen oder darin, Stimmen zu hören, die eine Tat befehlen. Asten und Göllersdorf sind in Österreich die einzigen Anstalten, in denen Rechtsbrecher, die für ihre Tat aufgrund geistiger Abnormität nicht zurechnungsfähig sind, angehalten werden. Etwa die Hälfte der über 400 Klienten ist in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht.
Unterbrechung der Unterbringung
Ein Mann im mittleren Alter wirkt gelöst. Er kommt von draußen, ist heute nur kurz wegen einer Therapie da. Seit einiger Zeit wohnt er außerhalb der Anstalt in der Einrichtung „Neuland“ von pro mente OÖ. Dieses Wohnen ist ein bedingter Schritt in die Freiheit. Im Alltag des Forensischen Zentrums heißt dies „UdU“, Unterbrechung der Unterbringung. „UdU ist ein Zauberwort“, erzählt Martin Kitzberger. Das Wort birgt Hoffnung, den von vornherein zeitlich nicht abgegrenzten Zwangsaufenthalt mit einem Leben in Freiheit tauschen zu können, auch wenn dieses noch für Jahre an Bedingungen geknüpft ist. Etwa daran, Medikamente einzunehmen, Therapien zu absolvieren, betreut zu wohnen ... „Das Wesentliche ist das Prinzip Hoffnung“, erläutert Kitzberger. Wenn die Menschen spüren, nicht mehr hinauszukommen, wäre das gefährlich. „Sie haben dann nichts mehr zu verlieren.“
Die Not ist immer da
Erneut stellt sich mir der sich auflehnende und gleichzeitig resignierte Mann in den Weg: „Wenn du ein Einundzwanzig-Einser bist, kommst du da nicht mehr raus“, sagt er. § 21/1 des Strafgesetzbuches regelt die Unterbringung von geistig abnormen Rechtsbrechern: Zurechnungsunfähigkeit, Schwere der Tat und Gefährlichkeit sind vom Richter zu beurteilen. In den letzten Jahren werden zunehmend mehr Menschen in den forensischen Anstalten untergebracht. Zwei der Gründe dafür sind, dass es wesentlich billiger kommt als in den psychiatrischen Stationen von Krankenhäusern, und weil die Langzeitaufenthalte dort deutlich zurückgedrängt wurden. Nicht mehr hinauszukommen, ist eine subjektive Sicht der Verzweiflung. „Die Not ist immer da“, sagt Gefangenenseelsorger Mag. Markus Vormayr.
Betreuung, Therapie
Um Menschen wieder fit für draußen zu machen, bemühen sich im FZA Ärzt/innen, Pfleger/innen, Psychiater/innen, Psycholog/innen, Sozialarbeiter/innen, Heilpädagog/innen sowie Physio- und Ergotherapeut/innen. Der Tag der Klienten wird durch Angebote – kochen, gärtnern, basteln ... strukturiert. Wichtig sei, dass der Klient freiwillig das Angebot wahrnehme und seine Einsicht in die Krankheit wachse.
Bedingte Freiheit
Noch jung ist jener Mann, der in diesen Tagen bedingte Freiheit gewinnt, UdU! Auch er ist schon lange Klient, auch er hat gefährlich gedroht. Nach längerem Aufenthalt wurden ihm gewisse Lockerungen gestattet. Schließlich kam er in die Lockerungsstufe 1 – er durfte einmal in der Woche die Anstalt für Besorgungen verlassen. – Nun übersiedelt er in eine betreute Wohnung. Seine Not hat zumindest ein bedingtes Ende.
Geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21/1 Strafgesetzbuch
„Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen hat ... so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen.“
Maßnahme
Die Maßnahme der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird auf unbestimmte Zeit angeordnet. Einmal im Jahr beurteilt ein Dreier-Senat, ob die Fortsetzung der Maßnahme notwendig sei oder ob auf Probe (fünf, zehn Jahre) entlassen werden könne.
Straftaten
Zum Jahresbeginn 2013 zählte das Justizministerium 8270 Insassen in Justizanstalten. Die Zahl der geistig abnormen sowie entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrecher betrug 875, 90 von ihnen waren im FZA Asten, 135 in der JA Göllersdorf.
Kriminalpolitischer Arbeitskreis
Der Kriminalpolitische Arbeitskreis des Forums St. Severin besteht seit 40 Jahren. Eines der Themen, mit dem sich der Arbeitskreis befasst hat, ist die Forensik. Im Buch „Kriminalität, Gesellschaft und Recht“, herausgegeben von der AK-Leiterin Dr. Brigitte Loderbauer, schreiben zum Anlass des Jubiläums 26 Autor/innen; ISBN 978-3-99033-135-4. Festveranstaltung am Montag, 7. Oktober, 17 Uhr, im Steinernen Saal des Landhauses Linz.