Verfügen über mein Vermögen nach dem Tod hinaus kann ich nur durch eine letztwillige Anordnung, die bestimmten Formvorschriften genügen muß.Ob ich ein Testament benötige, hängt in erster Linie davon ab, ob ich mit der sogenannten „gesetzlichen Erbfolge“ zufrieden bin. Dazu die wichtigsten Hinweise in aller gebotenen Kürze:Wenn ein Ehepartner stirbt und Kind/er hinterläßt, erbt der Überlebende der beiden Partner ein Drittel und das Kind oder die Kinder zwei Drittel des Vermögens. Sind nur Kinder vorhanden, erben diese den vorhandenen Nachlaß zu gleichen Teilen. Wenn keine Kinder, aber ein Ehepartner vorhanden ist, so erbt dieser Partner zwei Drittel, während das restliche Drittel auf beide Eltern des Vestorbenen fällt oder, wenn diese auch schon verstorben sind, auf deren Nachkommen zu gleichen Teilen.Die gesetzliche Erbfolge bewirkt daher in den meisten Fällen, daß mehrere Personen Eigentümer des Nachlasses – zum Beispiel eines Sparbuches, eines Autos oder eines Hauses – werden. Gemeinsames Eigentum führt sehr oft zu Schwierigkeiten. Ein Sparbuch ist leicht aufzuteilen, bei einem Auto oder einem Haus ist dies wesentlich schwieriger. Daher sieht das Gesetz vor, daß jeder Miteigentümer einer gemeinsamen Sache jederzeit ohne Angabe von Gründen die öffenliche Versteigerung des gemeinsamen Gutes verlangen kann. Das heißt, daß unter Umständen eine Witwe, der schon vor dem Tod ihres Mannes das halbe Haus gehörte, mit einem neuen Hauseigentümer auskommen muß, da sie als Witwe zwar das Recht hat, wie bisher im Hause zu wohnen, aber eben durch die Versteigerung des Hauses dieses zur Gänze in fremde Hände kommt. – Aus diesem Beispiel zeigt sich schon, wie wichtig ein Testament ist, in dem klar zum Ausdruck kommt, wer im Todesfall welche Vermögensteile zu bekommen haben soll.Zur gültigen Errichtung eines Testaments ist nur erforderlich, daß man mit eigener Hand (daher auch nicht mit Schreibmaschine) den „letzten Willen“ so zum Ausdruck bringt, daß auch die damit befaßten Juristen „herauslesen können“, was man „hineingeschrieben“ hat.Nahe Angehörige haben einen „Pflichtteilsanspruch“. Das heißt, sie müssen aus dem Nachlaß des Verstorbenen einen gewissen Anteil kriegen, das ist meist die Hälfte dessen, was sie ohne Testament bekommen würden, mit der Einschränkung, daß der Pflichtteil nur in Geld auszuzahlen ist und es keinen Anspruch auf Miteigentum gibt.Es taucht oft die Frage auf: Gibt es ein unabänderliches Testament? An sich nicht, aber: Ehegatten können die gegenseitige Erbeinsetzung durch einen Erbvertrag an sich unabänderbar machen, und man kann durch eine sogenannte „Schenkung auf den Todesfall“ für bestimmte Vermögensteile, z. B. für ein Haus, den Effekt eines unabänderlichen Testaments erzielen.Die mit der Verfassung eines Testaments verbundenen Fragen können hier nur angerissen werden. Wer sicher gehen will, kann sich bei jedem österreichischen Notar die erforderlichen Informationen holen. Ein solches Gespräch ist kostenfrei.