Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten . . . Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. . . “ – So formuliert § 19 Abs. 4 SchUG.
Schulzeit
Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung auf frühestens 7.00 Uhr (festzulegen von den Schulgemeinschafts-Foren) ist zulässig . . . Der Unterricht muss um 18 Uhr, ab der 9. Schulstufe um 19 Uhr enden, an Samstagen um 12.45 Uhr.