In Graz wird ein Nachfolger von Bischof Weber gesucht. Wie geht das?
Ausgabe: 2001/07, Bischof, Weber,
13.02.2001
- Hans Baumgartner
Bischof Weber hat um seine vorzeitige Amtsablöse gebeten. Nachdem der Papst diesem Wunsch zugestimmt hat, ist die Nachfolgersuche voll angelaufen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei der Päpstliche Nuntius.
In den letzten Jahren hat Bischof Weber wiederholt betont, dass er – wie ein verantwortungsbewusster Bauer – „sein Haus“ rechtzeitig und gut bestellt übergeben möchte. Ein großes Anliegen war ihm daher eine möglichst reibungslose Nachfolgeregelung. Er, der unter den heftigen Spannungen um Bischofsnachfolgen und den daraus entstandenen Krisen immer gelitten hat, wollte das seiner Diözese ersparen. Um monatelange Spekulationen und Beunruhigungen zu vermeiden, hat er den Papst gebeten, ihn vor Erreichung seiner Altersgrenze – er wird im April 2002 75 Jahre alt – abzulösen. Der Papst hat diesem Wunsch zugestimmt. Zu heftigen Nachfolgespekulationen kam es dennoch, nachdem vergangene Woche – entgegen der Absicht Webers – die Medien den Vorgang publik machten. Einige der genannten Namen sorgen in der Diözese Graz für Unruhe. Wie lange die Gerüchtebörse brodelt, hängt auch davon ab, wieweit das Verfahren zur Suche eines Nachfolgers bereits gediehen ist.
Wer spielt welche Rolle?
In Canon 377 regelt das Kirchenrecht das Verfahren, wie ein neuer Bischof gesucht und ernannt wird. Dazu kommen in einigen Ländern Sonderbestimmungen, die durch völkerrechtliche Verträge (Konkordate) geregelt sind. Dort, wo es keine speziellen Vorschlags- und Wahlrechte (einige Schweizer Diözesen) gibt, werden mögliche Bischofskandidaten in zwei Verfahren erhoben.
- Absolutes Listenverfahren. Alle drei Jahre erstellt die Österreichische Bischofskonferenz in geheimer Beratung eine Liste von Diözesan- und Ordenspriestern, die sie für das Bischofsamt geeignet hält, und teilt diese dem Apostolischen Stuhl (konkret der Bischofskongregation) mit. Hiervon unabhängig kann auch jeder Diözesanbischof alle drei Jahre Namen nach Rom melden. In Graz und in Linz haben die Bischöfe dazu eigene Ermittlungsverfahren eingerichtet.
- Relatives Listenverfahren. Es wird dann durchgeführt, wenn ein Diözesanbischof oder Koadjutor zu ernennen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Bischofssitz vakant wird oder wenn der Papst der Annahme eines Amtsverzichtes prinzipiell zustimmt, die konkrete Amtsablöse aber erst mit Ernennung des neuen Bischofs erfolgen soll (wie in Graz). In diesem Verfahren, so der Wiener Kirchenrechtler Josef Kremsmair, kommt dem Päpstlichen Nuntius im jeweiligen Land (in Österreich Erzbischof Donato Squicciarini) eine Schlüsselstellung zu. Das neue Kirchenrecht von 1983 habe die Stellung des Päpstlichen Gesandten deutlich aufgewertet, meint auch der Linzer Kirchenrechtsprofessor Severin Lederhilger. In seinen Händen liegt das Ermittlungsverfahren. Dabei hat er jeden Bischof der jeweiligen Kirchenprovinz – in Österreich laut Konkordat alle Diözesanbischöfe – nach geeigneten Kandidaten zu befragen. Zudem soll er aus der betreffenden Diözese Mitglieder des Konsistoriums, des Kapitels sowie Priester und Laien nach seiner Wahl befragen. In seinem Bericht an die römische Bischofskongregation hat er nicht nur die eingegangenen und erhobenen Vorschläge mitzuteilen, er ist auch angehalten, eine eigene Stellungnahme abzugeben, welche(n) Kandidaten er für die/den geeignetsten hält.
Die römische Bischofskongregation prüft die vorgeschlagenen Kandiaten auf ihre Eignung. Sie kann dabei auch auf Namen aus dem „absoluten Listenverfahren“ zurückgreifen. Sie erstellt einen Vorschlag an den Papst. Dieser kann sich, muss sich aber nicht, an diesen Vorschlag halten. Er entscheidet frei.
Zur Sache:
„Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig gewählten“, heißt es im Kirchenrecht. Wieweit dabei die Wünsche der betroffenen Diözese gehört werden, hängt wesentlich vom Nuntius bzw. vom Papst selber ab.
Die Stimme der Ortskirche
Beim „Dialog für Österreich“ ersuchten die Delegierten die Bischofskonferenz (Biko) sich in Rom dafür einzusetzen, „dass die einzelnen Ortskirchen bei der Bestellung neuer Bischöfe mitwirken können“. Das freie Ernennungsrecht des Papstes wurde nicht in Frage gestellt. Die daraufhin von der Biko eingerichtete Projektgruppe erarbeitete Vorschläge, wie – bei geltendem Kirchenrecht! – die Meinung der Ortskirchen bei der Kandidatenfindung stärker eingebunden werden könnte. In der römischen Bischofskongregation stießen diese Vorschläge bislang auf taube Ohren.
In Graz und Linz gibt es offiziell vom Bischof bestätigte Kandidatenermittlungsverfahren. In Graz treten alle drei Jahre die diözesanen Räte zu einer Wahlversammlung zusammen. In Linz werden die Mitglieder der Räte und bischöflichen Beratungsgremien geheim befragt. In beiden Diözesen haben sich die Bischöfe verpflichtet, die Ergebnisse als ihre eigenen Dreiervorschläge nach Rom zu senden (siehe absolutes Listenverfahren). Für konkrete Bischofsernennung haben diese „Wahlverfahren“ keine rechtliche Relevanz. Inwieweit solche Prozesse dennoch berücksichtigt werden, hängt stark davon ab, ob sich der Päpstliche Nuntius nur als Sprachrohr des Apostolischen Stuhls sieht, oder ob er sich auch als ein Vermittler der Anliegen der Ortskirche nach Rom hin versteht.