Die Wachkoma-Patientin Terri Schiavo spaltet die USA. Aus dem Ringen um Leben oder Sterben wurde ein „Glaubenskrieg“. Umso notwendiger ist es, in den hochgehenden Emotionen klare Orientierungspflöcke festzumachen.
Seit am Freitag vor der Karwoche auf Gerichtsbeschluss die künstliche Ernährung der Wachkoma-Patientin Terri Schiavo eingestellt worden war, prallen in den USA die politischen und religiösen Gegensätze aufeinander. „Da geht es längst nicht mehr nur um das Leben und das Schicksal der seit 15 Jahren im Wachkoma liegenden Terri “, meint der Medizinethiker und Moraltheologe Günther Virt. Ihr tragisches persönliches Schicksal sowie der Streit zwischen ihrer Familie und ihrem Mann sei längst zum Symbol der öffentlichen Auseinandersetzung um das „Recht auf Leben oder Sterben“ hochstilisiert worden. Leider sei in dieser aufgeheizten Situation ein sachlicher ethischer Diskurs kaum möglich, meint Virt. Auch würden zu viele Interessen die eigentlichen Fragen überlagern.
Dabei wäre es wichtig, diese vom Schiavo-Konflikt aktualisierten Probleme intensiv zu diskutieren. Denn auch in Europa sei der Umgang mit „Lebens- und Todesverfügungen“ längst zu einem brennenden Thema geworden, betont Virt und nennt die Stichworte Patientenverfügung, Sterbebegleitung (Hospiz- und Palliativ-Pläne) und Euthanasie. „Je mehr die moderne Medizin kann, desto mehr geraten wir in Entscheidungssituationen hinein. Die Abgrenzungsprobleme werden dabei immer schwieriger“, meint Virt. Daher müsse man sich im medizin-ethischen Dialog um möglichst saubere Kriterien der Unterscheidung bemühen.
Auf die Frage, wie weit Medizin gehen darf, um Leben zu verlängern, zu verkürzen oder zu beenden, trennt Günther Virt sehr scharf zwischen Zulassen des Sterbens und den verschiedenen Formen der Euthanasie: Aktive Euthanasie: Tötung gegen eigenes Verlangen (z. B. Vernichtung „lebensunwerten Lebens“ in der NS-Zeit). Das wird heute durchgehend abgelehnt. Unfreiwillige Euthanasie: die aktive Tötung von Menschen, die nicht realisieren (wissen), was mit ihnen geschieht und die auch ihren Willen nicht äußern können (z. B. Kleinkinder, Demente oder Komapatienten). Dafür tritt etwa P. Singer ein – und es gibt einen Graubereich, wo andere (Angehörige) die Verfügung treffen. Freiwillige Euthanasie: die aktive Tötung auf Wunsch eines (unheilbar kranken) Patienten. Hier geht es einerseits um die ethisch-religiöse Frage, inwieweit jemand auf sein (von Gott geschenktes) Lebensrecht verzichten kann. Andererseits geht es auch um das riesige Problem, unter welchen Druck Menschen in einer Gesellschaft geraten können, die es den Ärzten erlaubt, dass sie auf Wunsch töten dürfen. Es besteht die Befürchtung, dass auf diesen „Wunsch der Patienten“ ganz massiver Druck ausgeübt wird (man will doch den Kindern nicht zur Last fallen). Berichte aus Holland, wo diese Form der Euthanasie straffrei ist, sagen, dass bereits in vielen Fällen faktisch die Angehörigen und die Ärzte die Entscheidung treffen. Passive Euthanasie: Der Tod wird nicht durch eine aktive Handlung (Giftspritze), sondern durch eine Unterlassung herbeigeführt. Das Einstellen der künstlichen Ernährung bei Terri Schiavo mit dem Ziel, dadurch den Tod der Patientin herbeizuführen, wäre so ein Fall.
Völlig etwas anderes, so Virt, sei das „Zulassen des Sterbens: Hier geht es darum, einen bereits in Gang befindlichen Sterbeprozess nicht durch weitere medizinische Interventionen (unnötig) hinauszuzögern – etwa weil das der Patient so will bzw. verfügt hat oder auch, weil die medizinische Indikation sagt, dass hier nicht mehr das Leben, sondern nur noch das Sterben verlängert werden würde. „Es ist ein Riesenunterschied“, meint Virt, „ob ich den Wunsch einer Krebspatientin respektiere, keine weitere Chemotherapie mehr machen zu wollen, oder ob ich einer WachkomaPatientin, die keineswegs akut sterbenskrank ist, die Magensonde entferne, damit sie verhungert. „Die Leute spüren diesen Unterschied. Deshalb hat der Fall Schiavo auch so eine Symbolwirkung“, betont Virt. „Denn wenn die passive Euthanasie einmal erlaubt wird, lässt sich die aktive Tötung kaum mehr hintanhalten.“
Weil die Befürworter der Euthanasie immer wieder mit spektakulären Einzelschicksalen versuchen, die Unterschiede in der ethischen Bewertung in Mitleidslawinen zuzuschütten, hebt Virt drei Kriterien besonders hervor: Die Ursache (Kausalität): In allen Fällen der Euthanasie stirbt ein Mensch ursächlich durch das Handeln/Nichthandeln eines Dritten; beim Zulassen des Sterbens stirbt er an seiner Krankheit. Die Absicht (Intention): Bei der Euthanasie ist der Tod des Patienten beabsichtigt; beim Zulassen ist die Absicht, einem zu Ende gehenden Leben Respekt zu zollen und zu akzeptieren, dass die Heilkunst ihre Grenzen hat. Die Motivation: Bei der Euthanasie wird der Mensch aufgespalten in eine psychische Seite, der man aus Mitleid helfen will, und eine leibliche Seite, die man tötet. Dieser Dualismus sei, zumindest aus christlicher Sicht, abzulehnen – und er spalte auch den Arzt in einen Mitleidenden und in einen Tötenden, meint Günther Virt.
Patientenverfügung: Wünsche zur medizinischen Behandlung
In Österreich wird derzeit ein Gesetz über Patientenverfügungen vorbereitet. Das Projekt ist nicht unumstritten.
„Hätte die damals 26-jährige Terri Schiavo vor ihrer Operation eine Patientenverfügung getroffen, dann hätte es wenigstens diesen unwürdigen Rechtsstreit zwischen Ehemann und Eltern nicht gegeben. Denn dann wäre klar, was die Betroffene selber gewollt hätte“, meint Hildegard Teuschl von der Österreichischen Hospizbewegung. Man hätte „den Fall“ auch politisch und religiös weniger stark ausschlachten können. In einer Patientenverfügung legt jemand fest, wie er/sie medizinisch behandelt werden möchte, wenn er/sie akut nicht ansprechbar ist. Wie Testamente sollte man auch Patientenverfügungen rechtzeitig machen und regelmäßig überprüfen, ob man das wirklich so will. Man sollte die Fragen auch jeweils mit einem Arzt beraten, meint Teuschl. Je detaillierter man dann beschreibt, was man möchte und was nicht, desto mehr ist so eine Patientenverfügung auch zu beachten bzw. verbindlich zu befolgen. Aber die ärztliche Verantwortung werde auch durch eine Patientenverfügung nicht außer Kraft gesetzt, betont Teuschl. In der „Reichweite“ der Patientenverfügung sieht der Moraltheologe Günther Virt ein zentrales Problem. „Auch wenn klar ist, dass ein Patient nichts verfügen kann, was gegen Gesetze verstößt – in Österreich wäre das z. B. die Tötung auf Verlangen oder die Beihilfe zum Selbstmord – so gibt es doch eine erhebliche Grauzone“, meint Virt. So etwa gebe es in Deutschland derzeit eine heftige politische und ethische Debatte, ob z. B. ein junger Motorradfahrer nach einem Unfall intensivmedizinisch behandelt werden darf, wenn er das (aus Angst vor dem Rollstuhl) in seiner Patientenverfügung ablehnt, wenn aber gleichzeitig Eltern und Ärzte wegen der guten Überlebenschancen für eine Intensivbehandlung sind. Virt bedauert, dass in dem Patientenverfügungsgesetz, das in Österreich noch vor dem Sommer beschlossen werden soll, bislang keine Reichweite – etwa eine Begrenzung auf den Sterbeprozess – vorgesehen ist.
Ein Informationsheft zur Patientenverfügung gibt es bei Hospiz Österreich, Lainzerstraße 138, 1130 Wien, Tel. 01/803 98 68 oder www.hospiz.at
Die Rechtslage ist unsicher
zur Sache Es sei verwunderlich, dass ausgerechnet der Fall von Terri Schiavo in den USA für solche Aufregung sorge, meint Johann Donis von der österreichischen Wachkoma-Gesellschaft. Denn in den USA sei es nichts Außergewöhnliches, bei Wachkoma-Patienten die Ernährung einzustellen. Dahinter stehe auch die umstrittene These, dass es bei Wachkoma nach einem Jahr keine Besserung mehr gebe.
Dass bei Terri Schiavo die Ernährung eingestellt wurde, findet Prim. Donis besonders arg, weil die Patientin offensichtlich in der Lage war, Kontakt mit ihrer Umwelt aufzunehmen. Auch der Theologe Günther Virt berichtet von seinen Besuchen auf der Wachkoma-Pflegestation im Haus der Barmherzigkeit, dass die Patienten sehr unterschiedlich auf ihre Umwelt reagieren und keineswegs in den letzten Zügen liegen. Wie Virt lehnen auch die in Österreich zum Thema befragten Ärzte die Einstellung der Ernährung als Euthanasie ab. Rechtlich wäre es in Österreich aber möglich, bei einem Wachkoma-Patienten erst gar keine künstliche Ernährung zu beginnen, wenn er das z. B. verfügt hat, meint man im Gesundheitsministerium. Ein Abbruch einer einmal begonnenen Ernährung hingegen sei nicht mehr möglich. In Österreich gibt es jährlich ca. 400 Wachkoma-Patienten.