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Heikle Grenzwanderung

Die Deutsche Bischofskonferenz stellte klar: Nach einer Vergewaltigung darf eine „Verhütungspille“ eingesetzt werden. Während die einen von einer „historischen Entscheidung“ sprechen, laufen konservative Kreise in der Kirche dagegen Sturm.
Ausgabe: 2013/10, Bischofskonferenz, Vergewaltigungsopfer, Kirche, Klärung, Ehe, Rechte
05.03.2013
- Hans Baumgartner
In Deutschland kam es in den vergangenen Monaten zu einer heftigen Debatte darüber, ob kirchliche Krankenhäuser nach einer Vergewaltigung dem Opfer auf dessen Wunsch eine sogenannte „Pille danach“ verabreichen dürfen. Ausgelöst hat die Diskussion ein Vorfall am 15. Dezember: Die Ambulanz eines kirchlichen Krankenhauses in Köln verweigerte die Untersuchung und Behandlung einer vergewaltigten Frau, mit dem Hinweis, man könne das nicht machen, weil damit auch die Aufklärung über bzw. die Abgabe der „Pille danach“ verbunden wäre. Dem vorausgegangen war eine nach einer Denunziation eines Krankenhauses verfügte Weisung des Generalvikars, dass kirchliche Einrichtungen keine „Pille danach“ verabreichen dürfen. Obwohl der Ethikrat der kirchlichen Krankenhäuser für derartige Fälle ein differenziertes Vorgehen beschlossen hatte, orientierte sich das Personal an der Weisung aus der Diözese.

Die Klärung


Für weiteres Aufsehen sorgte dann eine Stellungnahme des als konservativ geltenden Kölner Kardinals Joachim Meisner. Er betonte, dass kirchliche Spitäler Vergewaltigungsopfern die Behandlung nicht verweigern dürften und dabei auch auf Wunsch der Frau die „Pille danach“ geben dürfen, soweit es sich um ein Präparat handelt, das die Befruchtung verhindert und nicht – wie andere Pillen – ein Frühabtreibungsmittel sei. Die Deutsche Bischofskonferenz folgte nach eingehender Beratung dieser – auch mit der Glaubenskongregation und der päpstlichen Akademie für das Leben abgestimmten – Linie. Sie betonte, dass in katholischen Krankenhäusern Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, „selbstverständlich menschliche, medizinische, psychologische und seelsorgliche Hilfe erhalten sollen. Dazu kann auch die Verabreichung einer ,Pille danach‘ gehören, insofern sie eine verhütende und nicht eine abtreibende Wirkung hat.“ Ausdrücklich betonen die Bischöfe, dass Methoden, die den Tod eines Embryos bewirken, auch weiterhin nicht angewendet werden dürfen.

Historisch oder nicht


Manche, wie der in bioethischen Fragen sehr engagierte Gesundheitssprecher der EVP-Fraktion, Peter Liese, sprachen von einer „historischen Entscheidung“, weil bisher von der Kirche jede „nicht natürliche“ Verhütungsmethode abgelehnt worden sei. Das war aus seiner Sicht „nie richtig, denn entscheidend ist doch nicht die Technik der Verhütung, sondern die Frage, ob menschliches Leben zerstört wird.“ Der Grazer Mediziner und Moraltheologe Walter Schaupp sieht die Erklärung der deutschen Bischöfe weniger „historisch“. Es gebe in Rom seit längerer Zeit eine Auslegung, worauf sich die in der Enzyklika „Humanae vitae“ festgelegte Lehre zur Empfängnisregelung (Verbot „künstlicher“ Mittel) auf den für das Leben offenen ehelichen Akt beziehe. So etwa habe Rom – auf inoffizielle Anfragen – Ordensfrauen während der Bürgerkriege im Kongo und in Bosnien gestattet, die Pille zu nehmen, um sich vor den Folgen von Vergewaltigungen zu schützen. Was neu sei, ist, dass dies erstmals auch öffentlich klar gesagt werde und dass diese Sichtweise auch für Vergewaltigungsfälle außerhalb von sozialen Ausnahmezuständen (Krieg) zur Anwendung kommt.

In der Ehe


Eine mögliche Konsequenz aus dieser Klärung sieht Walter Schaupp darin, dass auch Frauen innerhalb der Ehe die Pille bzw. die verhütende „Pille danach“ anwenden dürfen, insofern sie von ihrem Mann psychisch oder physisch zum Sexualakt genötigt werden. Auch Verteidiger von „Humanae vitae“ hätten ihm gegenüber vertreten, dass die Anwendung der Enzyklika einen personalen, freien und humanen Akt voraussetze. Diese Entwicklung zeige, dass es Rom nicht um die Doktrin (Verbot aller „künstlichen“ Mittel) an sich gehe, sondern darum, dass die Sexualität in der Ehe nicht ausufere und unkontrolliert gelebt werde. Ob dazu wirklich jeder einzelne eheliche Akt prinzipiell für neues Leben offen sein müsse oder ob diese Offenheit nicht für die eheliche Sexualität in ihrem gesamten Zeitlauf gelten soll, darüber werde seit „Humanae vitae“ diskutiert. In der Maria-Troster-Erklärung haben die österreichischen Bischöfe diese Entscheidung dem ernsthaft gebildeten Gewissen der Eheleute anvertraut, was von manchen heutigen Amtskollegen nicht unwidersprochen blieb.

Notwehrrecht


Ein wesentliches Argument, dass die „Pille danach“ unter bestimmten Umständen angewandt werden darf, war der Umstand, dass es unter den möglichen Präparaten eines gibt, das verhütend wirkt. „Aber“, so Schaupp, „es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass diese Pille, wenn der Eisprung der Frau bereits stattgefunden hat und es zu einer Befruchtung gekommen ist, auch die Einnistung des Frühembryos verhindert. Es gibt auch da, wenn auch in seltenen Fällen, das Restrisiko einer Frühabtreibung.“ Damit sei die Debatte über die unbedingte Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens, für das die Kirche zu Recht eintrete, immer noch auf dem Tisch. In diesem Zusammenhang trete der deutsche Moraltheologe Eberhard Schockenhoff dafür ein, die Vergewaltigung als einen Sonderfall, auch im Hinblick auf die Abtreibung, zu betrachten. Er gehe dabei vom kirchlich anerkannten Notwehrrecht aus, das unter Umständen auch den Tod eines Angreifers rechtfertigt. Er fragt, ob eine durch Gewalt aufgezwungene Schwangerschaft dem Opfer nicht auch ein stärkeres Recht einräumt, sich zur Wehr zu setzen.
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