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Wenn eine Ehe funktioniert, stellt sich die Frage nach Unterhalt kaum. In Krisensituationen kann sie jedoch bedeutsam werden, insbesondere für den schlechter verdienenden Ehegatten. Nicht selten tritt zudem die Frage auf, ob man für die Schulden des anderen Ehegatten haftet.
Nach dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung bleibt jeder Ehepartner Eigentümer des Vermögens, das er in die Ehe einbringt und das er während der Ehe erwirbt. Jeder verwaltet sein Vermögen selbstständig und haftet nur für eigene Schulden. Begründet somit bloß ein Ehegatte Schulden, so haftet der andere Ehegatte dafür grundsätzlich nicht.
Einen Ausnahmefall bildet die Schlüsselgewalt: Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, kann den anderen Ehegatten bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens verpflichten, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Will dies der andere Ehegatte nicht, muss er es dem Dritten (seinem Vertragspartner) zu erkennen geben. Im Zweifelsfall haften gegenüber dem Dritten beide Ehegatten.
Wenn die Ehegatten gemeinsame Schulden begründen, z. B. durch Abschluss eines Kreditvertrags, so haften beide zur ungeteilten Hand für den Kredit.
Beide Ehepartner haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam nach ihren Kräften beizutragen. Während aufrechter Ehe wird der Unterhalt grundsätzlich nicht in Geld, sondern durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung etc.) erbracht. Ausnahmsweise kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhalt auch während aufrechter Haushaltsgemeinschaft teilweise oder ganz in Geld verlangen. Bei Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft ist der Unterhalt hingegen in Geld zu leisten. Der Anspruch auf Unterhalt während der Ehe hängt von mehreren Faktoren ab (unabhängig davon, ob die häusliche Gemeinschaft aufrecht ist oder nicht):
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