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So dürfen Gottesdienste gefeiert werden

Kirche OÖ

Unter einer Vielzahl von Auflagen werden Gottesdienste ab 15. Mai wieder möglich sein. Die KirchenZeitung klärt darüber auf, was die österreichische Rahmenordnung vorsieht und worauf Messbesucher jetzt achten müssen. 

06.05.2020
- Heinz Niederleitner
Gottesdienste sind zunächst nur mit Vorsichtsmaßnahmen möglich.
Gottesdienste sind zunächst nur mit Vorsichtsmaßnahmen möglich.
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- Die maximale Anzahl der Mitfeiernden ergibt sich aus der Größe des Kirchenraums im Verhältnis 1 Person pro zehn Quadratmeter. In jedem Fall ist in der Kirche ein Abstand von mindestens zwei Metern von Personen, mit denen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt wird, einzuhalten.
- Für das Betreten von Kirchenräumen ist es Pflicht, Mund-Nasen-Schutz zu tragen (ausgenommen Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).
- Beim Kircheneingang sind nach Möglichkeit Desinfektionsmittelspender bereitzustellen.
- Die Weihwasserbecken sind entleert und gereinigt.
- Flächen oder Gegenstände, die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt werden.
- Ein Willkommensdienst aus der (Pfarr-)Gemeinde ist als Service am Kircheneingang vorzusehen. Dieser soll auf das Einhalten der Bestimmungen und eine angemessene Platzwahl hinweisen und achten, kann aber nicht für ein Zuwiderhandeln verantwortlich gemacht werden.
- Der festgelegte Mindestabstand darf für den Zeitraum notwendiger und kurz andauernder liturgischer Handlungen unterschritten werden.
- Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/innen etc.) das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber größere Sicherheitsabstände einhalten. Der Vorsteherdienst muss in der Regel diesen Schutz nicht tragen. Der Dienst von Ministrant/innen ist mit Abständen von zwei Metern möglich.
- Die Körbchen für die Kollekte werden nicht durch die Reihen gereicht, sondern aufgestellt.
- Soweit bisher bekannt, verbreitet sich das Virus vor allem über die Atemluft. Gemeinsames Sprechen und Singen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
- Für den Notfall: Sollte es unbeabsichtigt zu einem Handkontakt gekommen sein (z. B. Handberührung bei der Kommunionspendung), so ist die liturgische Handlung zu unterbrechen. Die Betroffenen waschen bzw. desinfizieren ihre Hände. Dann kann die Feier fortgesetzt werden.

 

Detailregelungen und Einzelfragen

- Bei der Kommunionspendung entfallen die Worte „Der Leib Christi“ und „Amen“. Es ist nur Handkommunion möglich. Zwischen Spender/in und Empfänger/in ist größtmöglicher Abstand einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass sich die Hände keinesfalls berühren. Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens zwei Meter zur Seite, um in genügendem Abstand, in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem Anheben der Mundmaske möglich ist.
- Dem Wesen der Wort-Gottes-Feier entsprechend ist aufgrund der besonderen Umstände auf die Kommunionfeier zu verzichten.
- Als Friedenszeichen sind das gegenseitige Anblicken und Zuneigen und die Zusage des Friedens möglich.
- Die Beichte kann nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem die gebotenen Abstände (mindestens zwei Meter) gewahrt bleiben können.
- Die Situation von Personen aus der alters- und gesundheitsbedingten Risikogruppe soll angesprochen und auf mögliche Gefährdungen und Risiken hingewiesen werden. Dabei ist es wichtig, dass die Betroffenen in jedem Fall die Zugehörigkeit zur kirchlichen Gemeinschaft erfahren, auch wenn sie nicht am Gottesdienst vor Ort teilnehmen können.
- Da es zur Feier von Gottesdiensten im Freien noch weiterer Abklärungen mit den Behörden bedarf, kann noch nichts verbindlich mitgeteilt werden, das von der Verordnung des Gesundheitsministeriums abweicht. Daher gilt vorsorglich: Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen sind untersagt, wobei dies ausdrücklich auch für Hochzeiten gilt, während bei Begräbnissen eine maximale Teilnahmezahl von 30 Personen festgelegt wurde. Eigenmächtiges Handeln kann im Infektionsfall zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, heißt es.
- Pfarrarbeit: Unter der Anwesenheit von derzeit maximal zehn Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln und bei Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes sind zum Beispiel möglich: Sitzungen von Leitungs-Gremien auf Pfarr­ebene (Seelsorgeteam, PGR-Leitung, PGR-Fachausschüsse); eingeschränkter Parteienverkehr (Sprechstunden) in den Pfarrbüros und sozialen Einrichtungen; Treffen von kleinen Gruppen der Katholischen Aktion sowie von Kinder- und Jugendgruppen (wenn die Schule wieder ihren Betrieb aufnimmt) – Infos dazu finden sich auf der Homepage der Katholischen Jungschar; Glaubensgespräche, Bibelrunden, Gesprächsrunden, nachgehende Seelsorge, ...
- Besondere Regelungen gibt es für Taufen (welche Riten möglich sind) und Hochzeiten (wobei über Verschiebungen nachzudenken ist, da der Teilnehmer/innen-Kreis nur sehr klein sein kann) sowie für die Vorbereitung und den Ort von Eucharistiefeiern, für Krankensalbung und Krankenkommunion. Erstkommunionen und Firmungen sind zumindest bis Juli 2020 in der Diözese Linz ausgesetzt.

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