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Diskussion um Grenzen der Meinungsfreiheit

Wie weit dürfen Karikaturen im Umgang mit religiösen Themen gehen? Den Attentaten von Paris ist eine Debatte über Presse- und Meinungsfreiheit gefolgt, die auch Österreich erfasst.
Ausgabe: 2015/4, Meinungsfreiheit, Karikaturen, Charlie Hebdo
22.01.2015
„Satire darf alles“, war einer der Sätze, die nach dem blutigen Terror-Angriff auf die Zeitschrift „Charlie Hebdo“ oft zu hören war. Der Vatikan und der Papst gehörten zu den Ersten, die den Angriff scharf verurteilten. Und in einer frühen vatikanischen Stellungnahme wurden Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit auf eine Stufe gestellt.
Aber der Papst ist nicht der Meinung, dass Satire alles darf: „Es gibt eine Grenze, jede Religion hat Würde“, betonte das Kirchenoberhaupt bei einer „fliegenden Pressekonferenz“ auf seiner Asienreise. Meinungsfreiheit beinhalte auch „die Pflicht, das zu sagen, was man dem Gemeinwohl für förderlich hält“. Es müsse eine „Freiheit ohne Beleidigen“ sein. Auch für die Meinungsfreiheit gebe es Grenzen: „Man darf nicht provozieren, man darf den Glauben anderer nicht beleidigen“, sagte Franziskus. Scherzhaft verwies er auf seinen Reisemarschall Alberto Gasbarri, der neben ihm stand: „Wenn Doktor Gasbarri, der mein Freund ist, meine Mutter beleidigt, kriegt er eins mit der Faust.“ Zugleich betonte er: „Man darf im Namen der Religion nicht verletzen, Krieg führen oder töten.“

Forderungen in Österreich


Auch in Österreich gab es nun von Seiten der SPÖ, der Grünen und der Neos die Forderung, den Paragrafen 188 aus dem Gesetzbuch zu streichen oder abzuändern, der die Herabwürdigung religiöser Lehren unter Strafe stellt. Doch sowohl das Justizministerium als auch Bundespräsident Heinz Fischer wollen die geltende Rechtslage beibehalten. Ähnlich reagierte auch das deutsche Justizministerium auf einen derartigen Vorstoß.
Die Rechtssysteme europäischer Staaten gehen mit der Herabwürdigung religiöser Lehren bzw. Blasphemie („Gotteslästerung“) sehr unterschiedlich um. Während es im laizistischen Frankreich keinen solchen Straftatbestand gibt, drohen in Polen bis zu zwei Jahre Haft. In Österreich wurde zuletzt eine Frau aufgrund des Paragrafen 188 des Strafgesetzbuches verurteilt, die in einer Kirche einen Pornofilm gedreht hatte.
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