Zu den wichtigen Fragen im Leben eines Menschen gehört: Wie sollen zwei (junge) Menschen, die ihr Leben gemeinsam führen wollen, ihre rechtliche und wirtschaftliche Beziehung gestalten? Gar nicht selten bauen zwei junge Menschen gemeinsam ein Haus auf einem Grundstück, das einem von ihnen von den Elten geschenkt wurde. Dieses so erbaute Haus gehört natürlich dem Eigentümer des Grundes. Nicht selten zahlen zwei Unverheiratete gemeinsam eine Eigentumswohnung, die aber nur einer von ihnen in das Eigentum erwerben kann. Sehr oft wird in diesen und ähnlichen Fällen der Notar um Rat gefragt, was hier zu tun sei, um im Falle der Auflösung der Gemeinschaft die wirtschaftlichen Fragen zu lösen. Die einfachste und klarste Lösung besteht in allen Fällen in der Heirat der Beiden. Denn hier regelt das Gesetz alle Fragen klar, auch für den Fall der Scheidung und des Todes. Wenn häufig argumentiert wird, zum Heiraten habe ich zu wenig Zeit oder zu wenig Geld, kann ich nur eines raten: Zu einer schlichten Heirat braucht man weder Zeit, noch Geld. Ein Fest kann man aber auch Jahre nach der Heirat mit seinen Freunden feiern nach dem Motto: „Wir sind … Jahre glücklich verheiratet. Freut Euch mit uns.“ Denn im Falle einer Trennung einer Lebensgemeinschaft gibt es naturgemäß keine Scheidung und damit keine Regelung der wirtschaftlichen Auseinandersetzung von Gesetzes wegen. Lebensgemeinschaften beginnen und enden schleichend, wenn auch hie und da unter „Blitz und Donner“. In diesem Falle kann man endlos streiten, wer welche Rechte und Pflichten hat. Natürlich kann man die meisten dieser Fragen, die eine Lebensgemeinschaft mit sich bringt, vertraglich regeln. Aber das bedarf eines lebenserfahrenen rechtskundigen Beistandes, der alle Fragen zu stellen und zu beantworten hat. Zum Beispiel: Ab wann soll die Lebensgemeinschaft als beendet gelten? Wer übernimmt das gemeinsame Haus? Wieviel hat er an den Partner auszuzahlen? Der Wert des Hauses ändert sich ja in den Jahren der gemeinsamen Benutzung; ein Auto, das gemeinsam angeschafft wurde, ist Schrott geworden oder überhaupt nicht mehr da. Was ist im Todesfalle eines der beiden Partner mit dem Wohnungsrecht in der gemeinsamen Wohnung, die nur einem gehört?Im Eherecht sind alle diese Fragen klar geregelt. Was ist mit dem Unterhalt eines krank gewordenen Partners, wenn die Gemeinschaft zerbricht? 1000 Fragen tauchen auf, die in Verträgen einer Antwort zugeführt werden sollen, zu einem Zeitpunkt, wo in der Gemeinschaft „noch die Sonne scheint“. Sehr häufig höre ich nach Zerbrechen einer länger andauernden Lebensgemeinschaft, daß manche Partner (meist Frauen) die Auffassung vertreten durch die langdauernde Gemeinschaft hätten sie gewisse Rechte erworben. Dies ist leider nicht der Fall. Denn wer eine Lebensgemeinschaft eingeht, verzichtet ja ganz bewußt auf rechtliche Regeln für die Dauer und das Ende der Gemeinschaft. Es sei denn, er trifft entsprechende Regelungen in einem Vertrag.