Die Annahme an Kindes Statt (Adoption) ist eine Rechtseinrichtung, die schon das Alte Testament kannte und die schon im römischen Recht vor mehr als 2000 Jahren höchst entwickelt war. Sie ist heute noch von Bedeutung.Die „Annahme an Kindes Statt“ ist ein Vertrag, mit dem eine oder höchstens zwei Personen (das müssen Eheleute sein) mit einer dritten Person vereinbaren, die rechtlichen Beziehungen jeder Art für die Zukunft so zu regeln, daß das „Wahlkind“ einem von den „Wahleltern“ gezeugten und geborenen Kind gleichgestellt wird.Das Wahlkind erhält auf diese Weise den Namen der Wahleltern und bekommt im Todesfalle der Wahleltern einen Erbanspruch – ohne den Erbanspruch gegen seine natürlichen Eltern zu verlieren – sodaß das Wahlkind im Normalfall zwei Väter und zwei Mütter zu beerben hat.Das Wahlkind hat Anspruch auf Unterhalt durch die Wahleltern, soweit es nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist aber seinerseits auch verpflichtet, den Wahleltern im Falle der Not Beistand zu leisten. Dies alles, wie es auch leiblichen Kindern gegenüber ihren leiblichen Eltern zukommt. Der Kindesannahmevertrag bedarf der gerichtlichen Genehmigung. Der Vertrag muß dem Wohl des minderjährigen Kindes dienen. Ist das Wahlkind nicht mehr minderjährig, so ist die Genehmigung dann zu erteilen, wenn ein gerechtfertigtes Anliegen mindestens einer der beteiligten Vertragsparteien vorliegt. Ein solches gerechtfertigtes Anliegen kann auch zum Beispiel die Unterstützung der Wahleltern in Alter und Not sein.Die Adoption junger und jüngster Kinder wird wohl fast immer dem Wohl des Kindes dienen. Denn Menschen, die ein Kind annehmen wollen, haben doch ein ausgeprägtes Bedürfnis, einem Kinde Liebe und Güte zuzuwenden. Natürlich ist grundsätztlich ein Mißbrauch denkbar, es bedarf daher die Annahme von minderjährigen Kindern der Überprüfung durch das Gericht. Dieses überzeugt sich unter Mitwirkung von Jugendämtern zum Beispiel davon, daß die Voraussetzungen für das künftige Wohl des Kindes nach menschlichen Ermessen gegeben sind.Die Adoption schon erwachsener Menschen hat sehr häufig zum Ziel, einem entfernteren Verwandten oder im besten Sinn befreundeten Menschen Vermögen wie Haus und Grundbesitz steuerschonend zukommen zu lassen, da Grunderwerb- und Schenkungssteuer der Höhe nach abhängig sind vom Verwandtschaftsgrad.