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Streit um das religiöse Erbe

Ausgabe: 2000/49, Grundrechte, Charta, Religionsfreiheit
06.12.2000
- Walter Achleitner
Positives Echo in Brüssel über die Lobbyarbeit der Kirche. Kirchliches Interesse an der Grundrechte-Charta galt nicht nur der Religionsfreiheit.

„Europa ist geprägt von der jahrhundertelangen Tradition eines christlichen Abendlandes, das auch jüdische und muslimische Momente mit einschließt. Das zu leugnen ist sinnlos“, gibt sich Heinrich Neisser überzeugt. Und so war es am 25. September im Konvent zur Grundrechte-Charta auch zum Eklat gekommen.
Eine Beobachterin erinnert sich: „Der Entwurf zur Präambel hieß: ,Ausgehend von ihrem kulturellen, humanistischen und religiösen Erbe gründet sich die Union (. . .).‘ Der Vertreter Frankreichs erhob Einspruch gegen diese Formulierung. Er machte politische und philosophische Gründe dafür geltend. Einzig der Vertreter der österreichischen Regierung hat sich für diese Bezugnahme ausgesprochen.“

Vorsätzliches Ignorieren

Von der Kirchenzeitung darauf angesprochen, meint Regierungsvertreter Neisser: „Die religiösen Wurzeln zu leugnen ist sinnlos. Europa ist nicht erst ein Produkt der Aufklärung. Ich fand diese Diskussion vielmehr kleinkariert und engstirnig.“ Dennoch wurde auch hier ein Kompromiss gefunden. Salomonisch heißt es nun in der Arbeitssprache Französisch „spirituel“, das offiziell nur in der deutschen Version mit „geistig-religiös“ übersetzt wird.„Niemand wollte mit dieser Diskussion das christliche Abendland auferstehen lassen“, sagt Felix Leinemann vom Büro der römisch-katholischen Bischofskonferenzen in der EU (ComECE). „Wir wollten, dass die Rolle der Religionen in diesem Gemeinwesen wenigstens überhaupt anerkannt wird.“ Den Versuch, das „religiöse Erbe“ gänzlich verschwinden zu lassen, bezeichnet der kirchliche Interessenvertreter ein „vorsätzliches Ignorieren“.

Mitstreiter gesucht

Zu den Anliegen, die von der ComECE in die Diskussion um die Grundrechte-Charta eingebracht wurden, zählte nicht nur das religiöse Erbe Europas. Felix Leinemann: „In Brüssel haben wir viele positive Reaktionen auf unsere Arbeit erhalten. Denn wir haben uns nicht nur für die Religionsfreiheit eingesetzt, wie das viele von der Kirche erwartet hätten.“ Die ComECE hatte bereits im Vorfeld einen breiten Rechtekatalog verfasst, der vom Konvent berüchsichtigt werden sollte. Ebenso wurden Kontakte zu Partnern und Mitstreitern geknüpft.Nun lassen sich in der Charta in mehreren Artikeln kirchliche Forderungen wiederfinden: das Asylrecht (Art. 18) und der Schutz bei Abschiebung (Art. 19) sind verankert. Die Diskriminierung auf Grund genetischer Merkmale ist verboten (Art. 21).

Doch es gibt auch Punkte der Kritik (rechte Spalte). Dazu zählt, dass beim Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen (Art. 30) der arbeitsfreie Sonntag unberücksichtigt blieb. Leinemann: „Um überhaupt gehört zu werden, mussten wir das Anliegen sehr breit formulieren: Der Sonntag, der als gemeinsamer Ruhetag aller Mitgliedsstaaten Ausdruck ihrer Identität und Teil ihres gemeinsamen kulturellen Erbes ist.“




Kritikpunkte:


Ehe/Familie

Aufgrund des individualistischen Ansatzes wird die Rolle der Familie als Grundelement jeder Gesellschaft nicht hervorgehoben. In Artikel 9 werden vielmehr das „Recht eine Ehe einzugehen“ und das „Recht eine Familie zu gründen“ voneinander getrennt. Verbindungen, die von der Ehe verschieden sind, können auch als Familien bezeichnet werden.

Kirchen

Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wäre nicht vollständig, würde sie nicht die gemeinschaftliche Dimension ebenso mit einschließen, wie die institutionelle Freiheit. In Artikel 10 wird es unterlassen, Kirchen und religiösen Gemeinschaftenals solche eine spezifische juridische und institutionelle Relevanz zuzuerkennen.

Klonen

Die Offenheit gegenüber dem therapeutischen Klonen zeigt, dass die Charta den Interessen der biomedizinischen Forschung Vorrang vor ethischen Grundwerten einräumt.

Minderheiten

Spanien und Frankreich haben, wegen Konflikte mit nationalen Minderheiten – Basken und Korsen –, allgemeine Normen abgelehnt. So fehlen in der Charta ethnische, religiöse und sprachliche Minderheitenrechte.




Aus Der Grundrechte-Charta:


Präambel

Die Völker Europas sind entschlossen, auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren Union verbinden.In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet. (. . .)
Artikel 1 – Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 2 – Recht auf Leben
(1) Jede Person hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 9 – Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen
Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln.
Artikel 10 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

Den gesamten Text der Grundrechte-Charta finden Sie unter: www.dioezese-linz.at/kirchenzeitung
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