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Grundrechte in der EU

Regierungsbeauftragter Neisser: Österreich fordert verbindliche Wirkung
Ausgabe: 2000/49, Grundrechte, Charta,
06.12.2000
- Walter Achleitner
Die Rechte und Freiheiten der Bürger in der Europäischen Union werden erstmals zusammengefasst. Doch ohne rechtliche Verbindlichkeit wird es nur ein Dokument mit Symbolkraft bleiben.

Ob es Vertreter von Kirchen, sozialen Verbänden oder regierungsunabhängigen Organisationen (NGOs) sind: generell begrüßen sie, dass die Europäische Union eine gemeinsame Grundrechte-Charta erarbeitet hat, „aber wir wünschen uns Verbesserungen“, meint Bischof Josef Homeyer (dazu rechte Seite). Von allen kritisiert wird: dass der Katalog der Grundrechte noch keine verbindliche Wirkung hat und deshalb auch nicht vor Gericht eingeklagt werden kann.

Beachtenswerter Konsens

Auch Heinrich Neisser bedauert im Gespräch mit der Kirchenzeitung, dass die Grundrechte-Charta noch keine unmittelbare Auswirkung auf die Bürgerinnen und Bürger hat. Der ehemalige Nationalratspräsident war der Vertreter der österreichischen Bundesregierung im Konvent, jenem 62-köpfigen Gremium, das die Charta ausgearbeitet hat: „Erstmals ist es gelungen, die Grundrechte in einem einheitlichen Katalog zusammenzufassen. Das ist ein bemerkenswertes Ergebnis, auch wenn es ein politischer Kompromiss ist.“

Recht auf Leben

Zehn Monate hat der Konvent am 54 Artikel umfassenden Dokument gearbeitet. Dabei haben die Diskussionen „gesellschaftspolitische Schnittlinien aufgezeigt, die heute in Europa existieren“, analysiert Neisser. Der Streit um das „geistig-religiöse Erbe“ Europas in der Präambel war für Neisser nur einer unter vielen. Denn fast alles war umstritten.Umumstritten war das Recht auf Leben. Neisser: „Darüber waren wir uns einig. Nur, in diesem Zusammenhang wollten wir versuchen die Frage zu klären, wann denn Leben beginnt und wann es endet. Da gab es einen unheimlichen Aufstand.“ Mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen in den Niederlanden ergänzt der Regierungsbeauftragte: „Die Frage nach dem Ende des Lebens ist heute ebenso relevant wie die Fristenlösung. Weil ich mich mit gewissen Entwicklungen der aktiven Sterbehilfe nicht zufrieden geben kann.“

Mehr als Symbolkraft?

Die Grundrechte-Charta wird zwar diese Woche beim EU-Gipfel in Nizza feierlich proklamiert. Ob ihr jedoch mehr als nur Symbolkraft zukommt, entscheiden die EU-Staats- und Regierungschefs. Neisser zur offiziellen Haltung: „Österreich ist für eine verbindliche Wirkung der Charta.“ Doch selbst wenn sich der EU-Gipfel darauf einigt – bis die/der Einzelne ihre/seine Rechte gegenüber den EU-Institutionen einklagen wird können, kann es noch dauern. Denn dazu müsste „der Text noch einmal kritisch durchgesehen werden“, sagt Neisser, „sonst gäbe es etliche Probleme.“




Zur Sache:


Die Charta und ihre 54 Artikel

n Würde des Menschen. Das Grundrecht der Grundrechte in Artikel 1 ist als Norm für alle Bereiche wirksam. Kapitel I beinhaltet ferner das Recht auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie das Verbot der Folter und unmenschlicher Strafe/Behandlung und schließlich das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit.

Freiheiten. Kapitel II (6–19) umfasst das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, den Datenschutz, das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit, den Wehrdienst zu verweigern, die Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit, das Recht auf Bildung, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit, das Eigentums- und Asylrecht.

Gleichheit. Kapitel III (20–26) regelt die Gleichheit von Mann und Frau in allen Bereichen, den Diskriminierungsschutz, den Schutz der Kinder sowie die Integration von behinderten Menschen.

Solidarität. Kapitel IV (27–38) umfasst soziale Grundrechte: Arbeitnehmerrechte, das Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung sowie Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz.

Bürgerrechte. Kapitel V (39–46) fasst die Rechte zusammen, die sich aus der Unionsbürgerschaft ergeben. Ebenso wird das Recht auf gute Verwaltung normiert. Ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten wird verankert.

Justizielle Rechte. Kapitel VI (47–50) beinhaltet unter anderem das Recht auf ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung sowie das Verteidigungsrecht.

Allgemeine Bestimmungen zur Charta werden in Kapitel VII (51–54) verankert.
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