Das zweite Thema unserer Kurz-Serie über die Konsumentenschutzarbeit der Arbeiterkammer sind böse Überraschungen in Zusammenhang mit einer Bürgschaft.
Die Arbeiterkammer zeigt den Fall von Manuela W. auf. Vor drei Wochen erhielt sie einen Brief, in dem Sie zur Zahlung von 22.131,52 E aufgefordert wurde. Sie wandte sich an die Konsumenteninformation. Frau W. hat vor mehr als drei Jahren für ihren damaligen Freund gebürgt. In der Zwischenzeit sind die beiden kein Paar mehr. Die Haftungsübernahme hat Frau W. völlig vergessen. Für eine Bank ist es aber bedeutungslos, ob die Beziehung einer Bürgin mit dem Kreditnehmer noch aufrecht ist. Wenn der Kreditnehmer nicht mehr regelmäßig zahlt, wendet sich die Bank an die Bürgin. Im Beispielsfall hat es Frau W. schwer getroffen: Sie ist nun alleinerziehende Mutter eines zweijährigen Buben und verdient in ihrem 25 Wochenstunden-Beruf 540 E netto. Sie hat keinerlei Ersparnisse. Die finanziellen Verhältnisse der kleinen Familie sind so angespannt, dass sie in eine noch kleinere, billigere Wohnung übersiedeln muss. Die Konsumenteninformation unterstützt Frau W. und führt derzeit Verhandlungen mit der Bank. Frau W. ist kein Einzelfall. Viele Bürgen – vor allem Frauen – wenden sich an die Konsumenteninformation in ähnlichen Problemsituationen. Die Konsumenteninformation rät, sich eine Bürgschafts-Unterzeichnung gut zu überlegen und sich vorher beraten zu lassen. Wenn jemand bewusst eine Bürgschaft eingeht, sollte er zumindest darauf achten, dass die Bürgschaft zeitlich befristet und betragsmäßig begrenzt ist. Man sollte nur bis zu jenem Höchstbetrag bürgen, den man tatsächlich zahlen kann.