Leasingverträge vorzeitig aufzulösen, kann Nachteile zur Folge haben, berichten die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer OÖ. (Schluss unserer Kurzserie.) Der Fall von Frau S. ist ein Beispiel, das für andere steht, bei denen Konsumenten zur AK um Rat in Leasing-Angelegenheiten kommen: Frau S. hat sich im Herbst 2004 zu einer Leasing-Finanzierung ihres Autos entschieden (Kaufpreis 12.969,42 Euro). Die Summe aus sämtlichen Raten, Eigenmitteln und Restwert beträgt 14.998,57 Euro. Für das Leasing zahlt die Konsumentin somit insgesamt 2.029,15 Euro an Zinsen (effektiver Jahreszinssatz: 8,3 Prozent). Frau S. wollte nach sechs bezahlten Raten das Auto kaufen und ersuchte um vorzeitige Auflösung des Vertrages. Die Leasingfirma schrieb Frau S., dass noch 11.443,82 Euro offen wären. Die Konsumentin wandte sich an die Konsumenteninformation, weil die Gesamtbelastung nach vorzeitiger Auflösung 14.792,18 Euro betrug, also nur um 206,39 Euro unter der Summe lag, die bei voller Vertragsdauer zu zahlen gewesen wäre. Der Verbraucherin wurde ein Großteil der Zinsen für die gesamte Laufzeit als Schadenersatz (Gewinnentgang) angelastet. Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass Verbraucher gesetzlich zur vorzeitigen Auflösung von Leasingverträgen berechtigt sind. Dabei ist die Gesamtbelastung in einem „angemessenen“ Ausmaß zu reduzieren, wobei die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen sind. Da Frau S. das Auto kaufen wollte und somit für die Leasing-Bank kein Verwertungsrisiko bzw. -aufwand bestand, war der in der Abrechnung geforderte Betrag nicht angemessen. Die Leasingfirma reduzierte nach Intervention der AK die Gesamtbelastung um 790 Euro.