Die Suche nach geeigneten Bischofskandidaten: Kriterien und Wege
Ausgabe: 2009/09, Bischof, Bischofskandidaten, Bischofsamt, Mann des Ausgleichs, Papst, Ernennung, Kirchenrecht, Wilhelm Rees, Ortskirche, Nuntius,
25.02.2009
- Hans Baumgartner
Was macht einen guten Bischof aus und wie kommen solche Priester auch zum Zug? Diese Fragen haben in den vergangenen Wochen nicht nur die Gläubigen, sondern auch die Bischöfe ernsthaft beschäftigt.
„Wir Bischöfe sind überzeugt, dass das im Kirchenrecht vorgesehene Verfahren zur Auswahl und zur Prüfung von Kandidaten sich bewährt, wenn dieses Verfahren auch wirklich eingehalten wird. Denn bevor der Heilige Vater die letzte Entscheidung trifft, muss es dafür verlässliche und umfassend geprüfte Grundlagen geben, auf die er sich stützen kann.“ Der Innsbrucker Kirchenrechtler Wilhelm Rees kann diesem Befund der österreichischen Bischöfe (Hirtenwort) durchaus zustimmen, wenngleich er meint, dass manche Präzisierungen im Kirchenrecht hilfreich wären. „Der Ermessensspielraum des Apostolischen Nuntius, wieweit er die jeweils betroffene Ortskirche in seine Meinungsbildung einbindet, ist sehr groß. Da wären genauere Angaben, wen der Nuntius auf der Suche nach geeigneten Kandidaten befragen muss – und nicht nur kann – und wie er mit diesen Voten umgehen soll, schon wünschenswert“, meint Rees. Er verweist darauf, dass bereits während des Konzils die Bischöfe die Macht der Nuntien kritisiert hätten. „Und seither hat sich im Sinne der von den Bischöfen gewünschten Aufwertung der Ortskirchen nichts verbessert, eher hat der Zentralismus zugenommen.“
Mann des Ausgleichs. „Das Bischofsamt stellt hohe Anforderungen unterschiedlicher Art an den jeweiligen Amtsträger“, betont Wilhelm Rees. Deshalb legen das Kirchenrecht und ergänzende Dokumente auch bestimmte Eignungskriterien für Bischofskandidaten fest. Neben „festem Glauben, Frömmigkeit und Seeleneifer“ werden im Kirchenrecht auch Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und Fähigkeiten, die ihn zur Wahrnehmung dieses Amtes eignen, angesprochen. Die hier eher allgemein genannten Fähigkeiten werden im Dokument zur Ernennung der Bischöfe (1972) sowie im nachsynodalen Schreiben über das Hirtenamt der Bischöfe (2003) näher ausgeführt. Darin spiele die Fähigkeit des Bischofs, durch Kooperation und Dialog sowie im Bemühen um Aus-gewogenheit und Ausgleich die Gemeinschaft (Communio) in seiner Diözese zu fördern, eine besondere Rolle, betont Rees. „Diese Kriterien finden sich auch im Fragenkatalog wieder, den der Nuntius ausgewählten Personen der Diözese (Domkapitel, Priestern, Ordensleuten und Laien) zur Findung geeigneter Kandidaten vorlegt. Wenn man sich wirklich daran gehalten hätte, dann hätte es die im Hirtenbrief der österreichischen Bischöfe ausdrücklich genannten Probleme mit den Bischofsernennungen nicht geben dürfen“, betont der Innsbrucker Kirchenrechtler.
Auf Ortskirche hören. Bei der Suche geeigneter Kandidaten gibt es zwei unterschiedliche Verfahren, erläutert Rees. Beim sogenannten „abstrakten“ Verfahren erstellt die Bischofskonferenz alle drei Jahre eine Liste von Kandidaten, die Rom übermittelt wird. Daneben können auch die Diözesanbischöfe Namen in Rom nennen. Beim konkreten Verfahren, das nach einer Sedisvakanz oder bei einem bevorstehenden Rücktritt (Altersgrenze etc.) eingeleitet wird, kommt dem Nuntius eine zentrale Bedeutung zu (siehe Zur Sache). Da gebe es einen ziemlich breiten Spielraum, wie er zu dem Dreiervorschlag kommt, den er nach Rom weitergibt. „Bei der Größe der Weltkirche aber ist es entscheidend, dass diese Informationen auch im Hinhören auf die Ortskirche zusammengetragen werden, dass sie verlässlich und umfassend sind, damit der Papst letztlich eine gute Entscheidung treffen kann“, betont Rees.
Zur Sache
So kommt der Papst zu Informationen
„Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten“, heißt es im Canon 377 des kirchlichen Rechtsbuches. Derzeit gibt es rund 4800 Bischöfe weltweit. Daraus ergibt sich, dass die Bischofskongregation und der Papst auf gute Informationen aus den jeweiligen Kirchenprovinzen und Diözesen angewiesen sind. Dazu dienen die im Kirchenrecht vorgesehenen Verfahren zur Ermittlung von Bischofskandidaten. Nicht immer werden diese Wege aber eingehalten.
Das Kirchenrecht sieht vor, dass eine Kirchenprovinz oder (wie in Österreich) die Bischofskonferenz wenigstens alle drei Jahre nach gemeinsamer Beratung eine Liste von geeigneten Kandidaten erstellt und dem Heiligen Stuhl übermittelt. Weiters kann jeder Bischof dem Hl. Stuhl weitere Namen mitteilen. 1995 hat die Österreichische Bischofskonferenz beschlossen, vor der Erstellung ihrer Kandidatenliste Priester, Ordensleute, Diakone und Laien (geheim) zu befragen, was bisher aber kaum praktiziert wurde. Bei Weihbischöfen erstellt der Diözesanbischof einen Dreiervorschlag.
Steht die Ernennung eines Bischofs bevor, so kommt dem Apostolischen Nuntius eine zentrale Rolle zu. Er hat dem Heiligen Stuhl einen Dreiervorschlag vorzulegen. Gemeinsam mit seinem Votum hat er auch mitzuteilen, was der jeweilige Metropolit und die Bischöfe der Kirchenprovinz sowie der Vorsitzende der BIKO vorschlagen. „Darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte einige aus dem Konsultatorenkollegium und dem Domkapitel anhören und, wenn er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer (...) geheim erfragen.“ Anschließend erstellt die Bischofskongregation einen Vorschlag. Der Papst kann sich, muss sich aber nicht daran halten.