- Dr. Helga Loimayr, Wirtschaftstreuhänderin, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Mediatorin
Wer eine Pflegekraft aus dem Ausland beschäftigt, weiß, welch enorme Kosten damit verbunden sind. Zum Trost: Man kann diese Betreuungskosten steuerlich absetzen, denn sie sind:n außergewöhnlich: das heißt, es müssen höhere Aufwendungen vorliegen, als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen vergleichbaren Einkommens erwachsen.
- zwangsläufig: Man kann sich diesen Kosten aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
- Diese Kosten müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.Eine „Belastung“ setzt grundsätzlich Geldausgaben voraus. Daher müssen Ersatzleistungen von dritter Seite (Pflegegeld, Zuschüsse vom Bundessozialamt …) davon in Abzug gebracht werden. Folgende Kosten sind ab Bezug des Pflegegeldes Stufe 1 abzugsfähig:
- Honorare an Pflegepersonen, - Verpflegung und Quartier für Pflegepersonen (Sachbezug), - Kosten an eine Vermittlungsorganisation, - Pflegemittel, Heilbehelfe, - Rezeptgebühren, Medikamente, - Arzthonorare, - Fahrtkosten zu Therapien oder Arztterminen.
Trägt die pflegebedürftige Person selbst die Kosten, so sind diese in voller Höhe absetzbar. Reichen jedoch die Einkünfte dieser Person nicht aus, können die Kosten auch von jenen Personen geltend gemacht werden, für die eine außergewöhnliche Belastung in obigem Sinne vorliegt, allerdings mit Selbstbehalt.