- Helga Loimayr, Wirtschaftstreuhänderin, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, Mediatorin
Erbschafts- und Schenkungssteuer gehören der Vergangenheit an. Die „neue Freiheit“ macht erfinderisch. Daher hat sich der Fiskus gegen den Missbrauch die Schenkungsmeldepflicht ausgedacht.
- Wen trifft die Meldepflicht?Jeden, der am Schenkungsprozess beteiligt ist, sowohl Geschenkgeber/in als auch Geschenknehmer/in
- binnen drei Monaten. Immobilien sind grundsätzlich ausgenommen, hier bringt das Grundbuch ohnehin Transparenz.
- Ansonsten gilt: Schenkungen zwischen Angehörigen – sämtliche Verwandte, Ehepartner, Verschwägerte und Lebensgefährten – müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von 50.000,– pro Jahr (zwölf Monate, nicht Kalenderjahr) gemeldet werden, mehrere Schenkungen werden dabei zusammengerechnet.
Strenger ist die Lage bei nicht Angehörigen: Hier gilt bereits eine Wertgrenze von 15.000,– pro fünf Jahre.
- Welche Geschenke sind meldepflichtig? Das ist nicht genau definiert. Neben Geld, Schmuck, Kunstgegenständen und Firmenanteilen fallen auch immaterielle Vermögenswerte unter die Meldepflicht, also möglicherweise auch Fruchtgenussrechte und dergleichen.
- Wenn nicht gemeldet wurde? So drohen Geldstrafen von bis zu 10 % des geschenkten Wertes. Es gibt innerhalb eines Jahres noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige.