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Richtlinien für Alimente

Leo muss als Vater für den Unterhalt seiner Tochter aufkommen, abhängig von seinem Einkommen, dem Alter der Tochter, seinen sonstigen Unterhaltspflichten und seiner Betreuungsleistung. Er bezahlt einen Geldunterhalt.
Ausgabe: 2012/15, Beratung, Unterhaltszahlung, Streit, Alimente
11.04.2012
- Mag. Veronika Hagleitner
© Bildagentur Waldhaeusl
Aus der Praxis: Anna und Leo sind seit vier Jahren verheiratet und haben einen zwei Monate alten Sohn. Leo hat aus einer früheren Beziehung eine achtjährige Tochter, für die er regelmäßig Alimente bezahlt. Für die geschiedene Gattin bezahlt er monatlich 400 Euro. Die Tochter hat ihm erzählt, dass seine geschiedene Frau wieder einen Freund hat. Leo will wissen, wie viel Unterhalt er in Hinkunft für seine Tochter bezahlen muss. Anna möchte, dass Leo die Unterhaltszahlungen für seine geschiedene Frau einstellt, weil diese einen Freund hat. Seine geschiedene Frau leistet Naturalunterhalt für die Tochter. Sie kommt beispielsweise für das Wohnen, für Lebensmittel, Kleidung, Unterricht, Freizeit und Taschengeld auf. Prozentsatzmethode. Danach hat der unterhaltspflichtige Elternteil für ein Kind unter 6 Jahren 16 Prozent, für ein Kind zwischen 6 und 10 Jahren 18 Prozent, für ein Kind zwischen 10 und 15 Jahren 20 Prozent und für ein Kind über 15 Jahre 22 Prozent seines Nettoeinkommens zu bezahlen. Von diesen Prozentsätzen ist für ein Kind unter 10 Jahren ein Prozent, für ein Kind über 10 Jahren zwei Prozent und für die Ehefrau(en) ein bis drei  Prozent abzuziehen. Die Prozentsatzmethode kommt in den meisten Fällen zur Anwendung.

Regelbedarfssatz. Der Durchschnittsbedarf (Regelbedarf) wird jährlich im Juli veröffentlicht. Er beträgt aktuell für ein Kind von 0 bis 3 Jahren 186 Euro, für ein Kind von 3 bis 6 Jahren 238 Euro, für ein Kind von 6 bis 10 Jahren 306 Euro, für ein Kind von 10 bis 15 Jahren 351 Euro, für ein Kind von 15 bis 19 Jahren 412 Euro und für ein Kind von 19 bis 25 Jahren 517 Euro.
Bei gutverdienenden Eltern dient der Regelbedarf als Basis für die Höchst- bzw. Luxusgrenze. So ist für ein Kind unter 10 Jahren das Zweifache des Regelbedarfs, für ein Kind über 10 Jahre das 2,5-Fache des Regelbedarfs zu bezahlen. Unter besonderen Umständen können die zu zahlenden Beträge über der Luxusgrenze liegen.

Konkret gerechnet. Leo hat für seine Tochter 14 Prozent seines Nettoeinkommens inklusive Sonderzahlungen zu bezahlen (18 Prozent minus ein Prozent für den Sohn minus zwei Prozent für die geschiedene Gattin minus ein Prozent für seine Frau Anna, die in Karenz ist). Davon wird noch die Familienbeihilfe als Transferleistung angerechnet, was den Unterhalt geringfügig reduziert. Details zur Berechnung des Kindesunterhaltes sind unter www.jugendwohlfahrt.at abrufbar.

Neue Partnerschaft. Ob Leo für seine geschiedene Ehefrau weiterhin Unterhalt bezahlen muss, ist davon abhängig, ob diese mit ihrem Freund in Lebensgemeinschaft lebt oder nicht. Sollte dies der Fall sein, muss Leo keinen Ehegattenunterhalt bezahlen, weil während einer Lebensgemeinschaft der Ehegattenunterhalt ruht. Dafür erhöht sich der Kindesunterhalt für seine Tochter um zwei Prozent. Wenn Leos geschiedene Frau die Lebensgemeinschaft beendet, muss er wieder Unterhalt für sie bezahlen.

Mag. Veronika Hagleitner, MAS
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