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Seelsorge zwischen Vertraulichkeit und Offenheit

Einerseits erwartet sich die Öffentlichkeit von der Kirche zu Recht größtmögliche Offenheit. Anderseits darf Kirche das Vertrauen der Menschen nicht missbrauchen. Für Seelsorger bedeutet das eine oft schwierige Gratwanderung.
Ausgabe: 2012/47, Priesterrat, Seelsorge, Vertraulichkeit, Offenheit, Ethik-Codex, Beichtgeheimnis
20.11.2012
- Matthäus Fellinger
© ruigsantos - Fotolia
„Etwas Schlimmeres kann der Kirche nicht passieren – als dass man uns damit verbindet, das Vertrauen der Menschen zu missbrauchen“ – so der Moraltheologe Dr. Michael Rosenberger letzte Woche vor dem Priesterrat der Diözese Linz. Die in der jüngeren Vergangenheit bekannt gewordenen Missbrauchsfälle haben das Vertrauen in die Institution Kirche und in die Priester massiv erschüttert. Nach mehr als einjähriger Arbeit daran hat der Priesterrat am 15. November den sogenannten Ethik-Codex beschlossen. Für Diözesan- und Ordenspriester in der Diözese Linz werden darin Grundhaltungen und Normen verbindlich festlegt. Die Überschrift steht für das Ziel: „Für andere zum Segen werden.“
Eines der Kapitel beschreibt den Umgang mit vertraulichem Wissen der Seelsorger.
Nicht nur in der Beichte, auch sonst im seelsorglichen Gespräch müssen sich Menschen auf die Vertraulichkeit des Gesprächs verlassen können – und solche Gespräche brauchen daher einen geschützten Rahmen. Nur mit Zustimmung Betroffener dürften vertrauliche Informationen weiter verwendet werde, heißt es in den Regeln. Alles, was einem Priester vertraulich mitgeteilt wird, fällt unter Verschwiegenheit. Das ist bisweilen nicht einfach, wenn es etwa um eine schwere Erkrankung geht, oder um Suizid-Gefahr. Ein Priester darf ohne Zustimmung  der Betroffenen nicht einfach andere Personen einbeziehen. Auch bei Beziehungskonflikten gilt strikte Vertraulichkeit, vor allem, wenn sich beide Konfliktpartner an denselben Seelsorger wenden.

Das Beichtgeheimnis. Seelsorger stehen dabei manchmal vor schwierigen Situationen. Keinesfalls dürfen sie sich an der Verschleierung kriminellen Handelns beteiligen. Die Sorge für Opfer steht vor dem Schutz von Tätern und dem Ansehen der Institution Kirche. Werden Priester mit solchen schweren Delikten konfrontiert, werden sie darauf drängen, dass Täter sich stellen.
Das Beichtgeheimnis verpflichtet zu Verschwiegenheit. In Österreich – so Generalvikar Severin Lederhilger – sind Priester auch im Fall von Missbrauch und Mord beim Beichtgeheimnis von der Anzeigepflicht ausgenommen. Eine Situation, die öffentlich durchaus in Diskussion steht und auch nicht hinreichend geklärt ist. Priester könnten im Extremfal in die Schere geraten, ob sie wegen der Verletzung des Beichtgeheimnisses die Exkommunikation riskieren oder ob sie – weil sie der Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind –  selbst angeklagt werden.
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