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Familienrecht wird einfacher

Immer mehr Eltern leben als unverheiratete Paare in einer intakten Lebensgemeinschaft. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen nehmen besonders darauf Rücksicht und treten Anfang Februar 2013 in Kraft.
Ausgabe: 2013/01, Lebensgemeinschaft, unverheiratet, Obsorge, Anerkennung der Vaterschaft, lediger Vater
02.01.2013
- Brigitta Hasch
© Aichinger Thomas
Die Beurkundung der Geburt des Kindes, die Anerkennung der Vaterschaft, die Namens­erklärung und auch die Bestimmung der Obsorge für das gemeinsame Kind kann nun in einem beim Standesamt erledigt werden.
Zur Namensgebung gelten folgende rechtliche Bestimmungen: Die Eltern können den Familiennamen des Kindes gemeinsam bestimmen. Das Kind kann wie die Mutter oder wie der Vater heißen. Oder es kann einen Doppelnamen erhalten. Wenn sich die Eltern auf keinen Familiennamen einigen können, bekommt das Kind den Namen der Mutter.

Ein Beispiel.
Frau Müller und Herr Maier leben seit vier Jahren als unverheiratetes Paar zusammen. Mitte Februar erwarten sie ihr zweites Kind. Wäre Frau Müller nicht mit der gemeinsamen Obsorge für das Kind einverstanden, dann würde sie weiterhin ex lege (kraft Gesetzes) als unverheiratete Mutter bei der Geburt des Kindes die alleinige Obsorge für das Kind erhalten.
Neu ist, dass auch Herr Maier als lediger Vater bei Gericht einen Antrag auf gemeinsame Obsorge stellen oder gar die alleinige Obsorge beantragen kann.
Bisher hatten unverheiratete Väter gegen den Einspruch der Mütter keine Möglichkeit, die Obsorge zu beantragen. Da ein Vater dies vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten hat, musste der ­österreichische Gesetzgeber diese Bestimmungen entsprechend adaptieren.

Im Streitfall.
Unter Obsorge versteht der Gesetzgeber das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen und in allen anderen Angelegenheiten zu vertreten.
Die Entscheidung über den Obsorgeantrag liegt bei Gericht. Dieses kann eine Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung für die Dauer von sechs Monaten festlegen. In dieser Zeit trägt der Richter/die Richterin dem mit der Obsorge betrauten Elternteil die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt auf. Dem anderen Elternteil wird ein so ausreichendes Kontaktrecht eingeräumt, dass er ebenfalls die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen kann. Nach Ablauf der sechs Monate wird endgültig eine Entscheidung getroffen oder die Beobachtungsphase verlängert. Mag.ª Veronika Hagleitner, MAS, Juristin, eingetragene Mediatorin,  Organisationsberaterin
Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich an: Beziehung Leben, Partner-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Kapuzinerstraße 84, 4020 Linz, Tel. 0732/77 36 76.
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