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Korruption: Richter auf der Suche nach dem rechten Maß

Wirtschafts- und Korruptionsprozesse beschäftigen seit Jahren die Öffentlichkeit – und die Justiz. Zuletzt überraschte diese sowohl mit strengen als auch mit milden Urteilen. Sie haben Beifall bei den einen, Kopfschütteln bei anderen ausgelöst. Wie steht es um die Rechtsprechung in Österreich?
Ausgabe: 2013/04, Wirtschaftsprozess, Korruption, Justiz, Rechtsprechung, Urteil
22.01.2013
- Matthäus Fellinger
© m.schuckart - Fotolia
Vier Jahre Haft für Ex-Innenminister Ernst Strasser in erster Instanz, zwei Monate bedingt für Graf Mensdorff-Pouilly, Freisprüche in zweiter Instanz für Angeklagte im BAWAG-Prozess, 16 Monate unbedingt für den ehemaligen Landespolitiker Otto Gumpinger. Ein Fall Grasser ohne Ende. Ist Österreichs Rechtssprechung dieser neuen Dimension von Wirtschafts- und Korruptionsverdachtsfällen gewachsen?

Unsichere Richter/innen.
Der Linzer Moraltheologe Univ.-Prof. Michael Rosenberger ortet bei den Richtern und Richterinnen in Österreich eine Unsicherheit, wie sie zu angemessenen Urteilen Politikern gegenüber kommen sollen. Prozesse dieser Dimension seien in Österreich juristisches Neuland. Richter, vermutet Rosenberger, seien noch am Probieren, wie sie mit ihrem Urteil in diesen Fällen liegen. „Das rechte Maß muss erst gefunden werden“, sagt der Moraltheologe der Katholisch-Theologischen Privatuniversität.

Strafziel ist Resozialisierung. Die „Generalprävention“, also die abschreckende Wirkung, dürfe jedenfalls nicht das Hauptausmaß einer Strafe nach sich ziehen, betont Rosenberger. Prävention sei andererseits wichtig, weil sonst die Bürger/innen das Vertrauen in den Rechtsstaat verlieren, dass nämlich das, was sie selber für ein Delikt halten, auch bestraft wird. Die Strafe selbst muss allerdings – so sieht es der Moraltheologe – mit dem Delikt etwas zu tun haben – und sie muss immer die Resozialisierung zum Ziel haben. Im Fall Strasser – die Rechtsgültigkeit des Urteils ist noch nicht gegeben – sieht Rosenberger die Schädigung des Vertrauens in die europäischen Institutionen als das gravierendere Delikt an als den finanziellen Aspekt einer versuchten Bereicherung. Rosenberger plädiert auch für eine Erweiterung der Strafarten und Strafmethoden, wie das etwa im Jugendstrafrecht gegeben ist.

Verbrechen lohnt sich nicht. Für die Leiterin des Kriminalpolitischen Arbeitskreises in der Diözese Linz, Leitende Staatsanwältin Dr. Brigitte Loderbauer, spielt die Frage der Prävention nicht bei der Begründung des Urteiles, sondern erst bei der Strafzumessung eine Rolle. Der Gesetzgeber gibt dafür den Strafrahmen vor. „Es ist ja gerade der Zweck des Strafrechtes, den Einzelnen davon abzuhalten, neuerlich Straftaten zu begehen, und der Allgemeinheit deutlich zu machen, dass Verbrechen sich nicht lohnt.“

Vertrauensverlust. Dass es nach dem Vertrauensverlust in die Politik auch zu einem Vertrauensverlust in die Justiz kommen könnte, sieht die Staatsanwältin nicht begründet: „Große Wirtschafts- und Korruptionsstrafverfahren brauchen sehr umfangreiche und oft – zum Beispiel wegen Auslandsbezügen – langwierige Ermittlungen, ehe über Einstellung oder Anklage entschieden werden kann“, meint sie. Sie verweist auf eine Studie des Europarates, wonach die österreichische Justiz im europäischen Vergleich eine der effizientesten und kostengünstigsten wäre. Sie treffe ihre Entscheidungen rasch und umfassend.

Instanzen schaffen Sicherheit. Loderbauer verweist auf die  Überprüfungsmöglichkeiten im Falle einer Berufung auf dem weiteren Instanzenweg. „Wenn jemand mit einem Urteil nicht einverstanden ist, weil er oder sie sich zu Unrecht oder zu streng bestraft fühlt, hat er/sie die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, womit sich dann das übergeordnete Gericht auseinanderzusetzen hat.“ Dort wird mit einer Senatsbesetzung von zumindest drei Richter/innen verhandelt und geurteilt. Dass ein Urteil in weiteren Instanzen noch einmal überprüft wird, bedeute für die Erst­richter/innen eine gewisse Entlastung, meint Rosenberger. Sie wissen: Jemand schaut sich die Sache noch einmal an. Je höher die Instanzen, desto qualifizierter auch die Richter/innen, vermutet Rosenberger. Dass eine Strafe dann höher ausfallen kann, wie dies im Fall Otto Gumpinger in Oberösterreich der Fall war, hält Rosenberger für legitim.
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