Maria Fischer studierte Theologie und Philosophie. Sie ist Pastoralvorständin der Pfarre TraunerLand in der Diözese Linz.
„Sehr gemischte Gefühle“ hat der Schweizer Kapuziner Niklaus Kuster bezüglich der Ausstellung der Gebeine des heiligen Franz von Assisi, wie er dem Internetportal der katholischen Kirche in der Schweiz (kath.ch) verriet.
Zwar respektiert der Autor einer Doppelbiografie von Franz und Klara von Assisi Frömmigkeitsformen, die ihm fremd sind, aber es habe ihn auch in Rom irritiert, dass man den Körper von Papst Johannes XXIII. aus dem Grab geholt und hergerichtet hat: „Ich finde das respektlos.“ Damit ist Kuster nicht alleine.
Der Reliquienkult in der katholischen Kirche hängt zusammen mit der Heiligenverehrung. „Alle Christen sind durch die Taufe in die Gemeinschaft der Heiligen aufgenommen und wollen ein vorbildhaftes, christliches Leben führen“, weist Universitätsprofessorin Ines Weber von der Universität Salzburg zunächst auf die neutestamentlichen Wurzeln hin. Schon bald wurden die, denen ein solchen Leben gänzlich gelang, als Heilige verehrt. Vor allem aber wurden die Blutzeugen, also die die mit ihrem Leben für Christus eingestanden sind, als Heilige und Märtyrer angesehen und Altäre über ihren Gräbern errichtet.
„Schon in der Alten Kirche war die Vorstellung präsent, dass ihre Körper wundersame Kraft trugen. Im frühen Mittelalter setzte sich die Idee durch, dass bei einem besonders heiligmäßigen Leben auch der Körper unversehrt blieb“, beschreibt Weber die Entwicklung. Folglich öffnete man zur Prüfung die Gräber und teilte sogar die Leiber. Die als Reliquien verehrten Körperteile wurden in Altäre eingebracht. „Der Körper galt als Zeichen der guten Werke. Je besser, tugendhafter ein Heiliger war, umso mehr wurde er verehrt. Hier geht es um Erinnerung und Nachahmung: Die Verehrung sollte daran erinnern, auch selbst ein heiliges Leben zu führen“, erklärt Weber.
Die Reliquienverehrung dreht sich daher nicht um Magie, nicht um einen Talisman, der wie ein Zauber wirkt – es geht um die Einladung, das heiligmäßige Leben des Verehrten nachzuahmen – bis heute.
Die Verehrung von Körperreliquien in der katholischen Kirche entspricht daher einerseits nach wie vor der religiösen Praxis. Andererseits stößt genau diese heute oft befremdlich wirkende Tradition aber auch auf Ablehnung in der Gesellschaft – zumindest in den deutschsprachigen Ländern.
Denn grundsätzlich sind Bestattung und Totenruhe in den allermeisten Kulturen Ausdruck von Menschenwürde und Pietät, so auch in Europa: Im griechischen Mythos ist für Antigone etwa die Bestattung ihres Bruder wichtiger als ihr eigenes Leben. Im Judentum sind Gräber heilig und dürfen grundsätzlich nicht aufgelöst oder neu belegt werden. Bis in die Neuzeit hinein war es eine Strafverschärfung, wenn man Hingerichteten die Bestattung verweigerte.
Heute ist die Totenruhe in Paragraf 190 des österreichischen Strafgesetzbuchs (StGB) geschützt. Bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen dem, der einen Leichnam, dessen Teile oder die Asche eines Toten dem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft.
Zwischen drei und 13 Mal kam es in den letzten 15 Jahren zu Verurteilungen aufgrund von § 190 StGB, wie Alois Birklbauer, Universitätsprofessor für Strafrechtswissenschaften an der Universität Linz, sagt. Allerdings betont er, dass es sich in den meisten Fällen um Taten im Zuge eines Tötungsdelikts handelt, also beispielsweise das Verstecken einer Leiche nach der Tat. Die Entfernung aus einem Grab sei selten. Birklbauer erinnert an einen Fall in Kärnten 2008, bei dem die Leiche eines Milliardärs „entführt“ wurde.
Aber wie ist das, wenn der Leichnam oder die Asche im Rahmen eines Selig- oder Heiligsprechungsprozesses aus dem Grab genommen wird, wie das auch heute üblich ist? Die vatikanischen Vorschriften aus dem Jahr 2017 verlangen ausdrücklich, dass das weltliche Gesetz voll beachtet wird. Einmal davon abgesehen, dass Enterdigungen stets behördlich zu genehmigen sind, kennt Österreichs Justizsystem Rechtfertigungsgründe, welche die Strafbarkeit entfallen lassen, etwa wenn eine Behörde selbst die Exhumierung anordnet.
Eine explizit religiöse Rechtfertigung findet man im Gesetz nicht. Alois Birklbauer verweist darauf, dass „Pietät“ dort heute nicht mehr religiös, sondern allgemeiner verstanden wird. Jedoch komme Sozialadäquanz als Rechtfertigung in Frage. Sie ist gegeben, wenn zwar der Tatbestand erfüllt ist, man sich aber innerhalb der üblichen, geschichtlich gegebenen Ordnung bewegt. Das verletzt dann nicht das Rechtsgut der Pietät.
Für die Sozialadäquanz spricht auch, dass manche Landes-Bestattungsgesetze (Wien, Niederösterreich, Kärnten) Gebeine und Skelette mit historischer, anthropologischer oder religiöser Bedeutung ganz explizit von der Bestattungspflicht ausnehmen. Das zeigt zudem, dass zu diesem Thema nicht nur Reliquien gehören, sondern auch in Museen ausgestellte Skelette.
Wenn Pietät die entscheidende Rolle im Umgang mit Reliquien spielt, kommt es stark darauf an, wie der konkrete Umgang aussieht. Die vatikanischen Vorschriften zielen zwar augenscheinlich darauf ab, dass pietätvoll mit Reliquien umgegangen wird. Allerdings stellt sich die Frage, ob beispielsweise die „Pilgerschaft“ von Reliquien, die dort geregelt wird, auch für jeden ein pietätvoller Umgang damit ist. Denn Pietät wird gesellschaftlich definiert und unterliegt deshalb gesellschaftlichem Wandel. Zum Beispiel war die Aufbahrung eines Toten im Haus zumindest am Land früher üblich. Sie ist unter Auflagen auch heute erlaubt, aber viel seltener.
Dazu kommt, dass sich gesellschaftliche Veränderungen auch örtlich unterschiedlich vollziehen. Die Ausstellung der Gebeine des Franz von Assisi stößt vielleicht gerade deshalb in Italien auf mehr Akzeptanz als in Mitteleuropa.

Maria Fischer studierte Theologie und Philosophie. Sie ist Pastoralvorständin der Pfarre TraunerLand in der Diözese Linz.

Birgit Kubik, 268. Turmeremitin, berichtet von ihren Erfahrungen in der Türmerstube im Mariendom Linz. >>
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