Jeder, der über Besitz verfügt, kommt eines Tages in die Lage, entscheiden zu müssen, ob er diesen schon zu Lebzeiten durch Vertrag oder erst nach seinem Tod durch ein Testament weitergeben will.Im städtischen Bereich ist es in den letzten Jahren immer üblicher geworden, sich noch zu Lebzeiten durch Übergabe an nahe Angehörige von „sichtbarem Hab und Gut“ zu trennen. Dies nicht deswegen, weil die Menschen ihrer Habe überdrüßig geworden wären, sondern weil die Sozialgesetzgebung dies nahelegt. Geht ein „Besitzender“ in ein Altersheim und reicht seine Pension nicht aus, die Heimkosten zu bezahlen (das ist in den meisten Fällen so), leistet die Öffentliche Hand entsprechende Zuschüsse. Sie holt sich aber diese aus etwa vorhandenem Vermögen des Altersheiminsassen zurück. In früheren Zeiten war es daher durchaus üblich, daß man ein paar Tage vor der Übersiedlung in das Altersheim sein Vermögen an nahestehende Verwandte übertrug, sodaß der Pflegling bei seinem Einzug in das Heim nichts mehr besaß. Dieser Praxis schob nun der Gesetzgeber einen Riegel der Art vor, das – sehr vereinfachend gesagt – der Übernehmer eines so verschenkten Vermögens mit diesem für die Heimkosten haftet, wenn zwischen der Übergabe des Vermögens und dem Einzug in das Heim eine Frist von weniger als fünf Jahren liegt. Eine Absicherung des Übergebers ist hier meist nur auf wenige Jahre notwendig und daher nicht sehr kompliziert.Im bäuerlichen Bereich liegt die Motivation für die Besitzübergabe natürlich ganz anders. Hier sind heute die meisten Landwirte froh, wenn sie einen Nachfolger für ihren Betrieb in der Familie finden. Der Lebensunterhalt der landwirtschaftlichen Übergeber ist durch die Bauernpension in Verbindung mit dem freien Wohnungsrecht im übergebenen Haus oder einem Auszugshaus gesichert. Hier ist in erster Linie die Frage zu klären, ob und in welcher Form Geschwister des Übernehmers abgefunden und befriedigt werden, ob und inwieweit Betreuung und Pflege der Eltern geleistet werden soll und kann. Aufgabenkreise und Wohnbereiche der beiden Generationen sind klar zu umschreiben. Wenn auch die Frage eines Taschengeldes für die Übergeber heute nicht mehr aktuell ist, ist doch die Frage zu behandeln, ob sich die Eltern vielleicht einen „Notgroschen“ ausbedingen sollen oder ob im Falle des vorzeitigen Todes des übernehmenden Kindes dessen Erben einen bestimmten Betrag an die Eltern auszahlen sollen. Normalerweise ist man bereit, dem eigenen Kind ein Vermögen zu schenken; aber diese Bereitschaft sinkt naturgemäß dann, wenn nach dem Tod des Kindes das Schwiegerkind eine zweite Ehe eingeht und somit zwei im Grunde fremde Personen (so wird es zumindest häufig empfunden) spottbillig in den Genuß eines großen Besitzes kommen.