Selbstbestimmung wird großgeschrieben. Doch in der Pflege und in Krankenhäusern müssen Selbstbestimmung und Freiheit bisweilen eingeschränkt werden. Ein heikles Thema.
Nur Fachärzte dürfen in Krankenhäusern „freiheitsbeschränkende Maßnahmen“ anordnen. Solche sind notwendig, wenn nur so Leben und Gesundheit der Patient/innen oder Dritter geschützt werden können. Solche Maßnahmen sind bei psychisch Kranken, auch bei dementen Personen manchmal notwendig, um sie vor Schaden zu bewahren, oft, um sie vor sich selbst zu schützen.
Versperrte Tür. Es müssen nicht Schutzgitter oder Zwangsjacken sein – auch eine gegen den Willen des Patienten versperrte Tür oder eine weggenommene Krücke ist freiheitsbeschränkend. Jede solche Maßnahme muss vom Krankenhaus dokumentiert und gemeldet werden. Rund 20.000 solcher Meldungen gehen jährlich bei der offiziellen Bewohnervertretung ein. Diese soll die Freiheitsrechte der Patient/innen sicherstellen und püfen, ob eine Einschränkung wirklich gerechtfertigt ist.
Generalverdacht. Bei einer Informationsveranstaltung der Oö. Ordensspitäler im Klinikum Wels wurde auf Probleme hingewiesen. Manchmal ist kein Facharzt zur Stelle – etwa in der Nacht. Krankenschwestern und -pfleger oder Turnusärzte und -ärztinnen dürften diese Entscheidungen aber nicht treffen – und diese müssen oft rasch gefällt werden. Die Ärzteschaft wehrt sich gegen den „Generalverdacht“, es würden Patienten etwa aus Personalmangel in ihrer Freiheit eingeschränkt. Geregelt sind die entsprechenden Bestimmungen im Heimaufenthaltsgesetz, das zum Teil auch in Krankenanstalten Geltung hat. Hilfreich ist, wenn eine Patientenverfügung vorliegt, in der für den Fall des Falles auch freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zugestimmt wird. Bei der Diskussion in Wels wurde deutlich: Es braucht dringend eine stärkere Basis des Vertrauens in Krankenhäusern. Kontrolle allein schafft noch kein gesundes Klima.