„Arme müssen für Bagatelldelikte sitzen“ lautete eine Schlagzeile der Februar-Ausgabe der Straßenzeitung „Kupfermuckn“. Schwarzfahrer etwa, die die Strafe nicht zahlen können, landen im Gefängnis.
Nachdem sich bei Taxifahrer Georg mehrere Radarstrafen angesammelt haben, wurde er zur Polizei vorgeladen. Diese teilte ihm mit, er müsse etwa 1500 Euro zahlen, sollte er nicht zahlen, müsse er ins Häfn gehen. Er zahlte „aus Prinzip nicht“ und saß zwölf Tage ab. Er lobt, wie korrekt er dort behandelt wurde.
Einkommensunabhängige Geldstrafen. „Natürlich gibt es Unterschiede zwischen arm und reich“, sagt die Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck, Dr. Brigitte Loderbauer. Sie leitet auch den „interdisziplinären kriminalpolitischen Arbeitskreis“ vom Forum St. Severin der Diözese Linz. Loderbauer würde nicht von generellen Ungerechtigkeiten sprechen. Geldstrafen werden über Arm und Reich verhängt. Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es dazu fixe Sätze. Bei Lärmerregung etwa ist der Spielraum nicht groß, eine mildere oder strengere Strafe auszusprechen.
Einkommensabhängige Geldstrafen. Bei gerichtlichen Strafen allerdings richtet sich die Höhe einer Geldstrafe immer nach dem Einkommen (Tagessatz-System). „Es kann aber im kleinkriminellen Bereich durch die Mittel der Diversion von Haus aus differenziert werden, ob Geldbußen, gemeinnützige Arbeit, Schadensgutmachung oder andere Mittel angewendet werden“, sagt der Vorsteher des Bezirksgerichtes Linz, Dr. Walter Engelberger. Nach dem Strafgesetzbuch sind bei mittleren Delikten in erster Linie Geldstrafen zu verhängen, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen, erklärt Engelberger. Sonst würden Einkommens- oder Vermögenslose keinerlei Sanktionen verspüren.
Mindesttagessätze. Tagessätze bedeuten, so Loderbauer, „dass bei Menschen, die mehr als das Existenzminimum haben, der übersteigende Betrag durch 30 dividiert und daraus der Tagessatz berechnet wird. Sorgepflichten werden berücksichtigt und in Abzug gebracht. Allerdings gibt es einen sogenannten Mindesttagessatz, unter den ein/e Richter/in nicht gehen kann.“ Dieser Satz wurde vor etwa einem Jahr von zwei auf vier Euro erhöht.
Schwierigerer Zugang zum Recht. Loderbauer verweist auf die Verfahrenshilfe. Sie bedeutet, dass der Anwalt in bestimmten Verfahren, in denen man einen Anwalt braucht, nicht zu zahlen ist. Auf diese Art werde gemildert, dass der grundsätzliche Zugang zum Recht für Arme schwieriger ist. Eine (der Redaktion namentlich bekannte) Sozialarbeiterin sieht eine Benachteiligung darin, dass Beamte (Weisungsmöglichkeit) in Bezirksverwaltungsbehörden über Haftstrafen im Verwaltungsrecht entscheiden und nicht unabhängige Richter. „Noch dazu wird in jeder Behörde damit anders umgegangen. „Alternative, gemeinnützige Leistungen wie im Strafrecht wären sicherlich gerechter.“