Eher unbemerkt kündigt sich ein neues Gesetz an, das für zehntausende Österreicher/innen, die nur eingeschränkt entscheidungsfähig sind, große Veränderungen bringt: Das Erwachsenenschutzgesetz soll das Sachwalterschaftsrecht ablösen.
Viele Familien kennen das: ein älterer Mensch mit Demenzerkrankung oder ein Verwandter mit einer psychischen Beeinträchtigung ist vielleicht mit Bankgeschäften überfordert, bewältigt aber sonst den Alltag. Muss da eine Sachwalterschaft her, also eine Übernahme der Entscheidung durch andere, die vor 33 Jahren statt der Entmündigung eingeführt wurde?
Zwar kann man schon heute die Sachwalterschaft auf bestimmte Bereiche beschränken. In der Realität, bemängelt das Justizministerium, wird aber zu oft zur umfassenden Sachwalterschaft gegriffen: Zwischen 2003 und 2015 haben sich zudem die Sachwalterschaftsfälle von 30.000 auf rund 60.000 verdoppelt. Außerdem fordert internationales Recht mehr Selbstbestimmung für die Betroffenen.
Neuer Ansatz
Diese Probleme soll nun das Erwachsenenschutzgesetz lösen, das derzeit im Justizausschuss des Parlaments liegt und Mitte 2018 in Kraft treten soll (Randspalte). „Es zeigt einen Wechsel in der Denkweise“, sagt Judit Marte-Huainigg. Die Leiterin des Referats für Grundlagen und Sozialpolitik der Caritas Österreich erklärt: „Die Selbstbestimmung wird deutlich gestärkt: Bevor es zu einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung kommt, haben gelindere Mittel Vorrang. Zudem kann die Erwachsenenvertretung auch auf einzelne Aufgaben beschränkt werden: Ein psychisch beeinträchtigter Mensch erbt zum Beispiel ein Haus, das verkauft werden soll. Das ist eine komplizierte Angelegenheit, für die das Gericht eine Vertretung anordnet. Ist das erledigt, endet auch die Vertretung.“
Besser geeignet
Insgesamt bewertet die Expertin den Gesetzesentwurf positiv, weil er der Unterstützung Vorrang vor der Stellvertretung bei Entscheidungen gibt. Die Erwachsenenvertretung soll auf jene Bereiche eingeschränkt werden, wo es zum Schutz der betroffenen Person notwendig ist. Sie vertraut darauf, dass genügend Budget da ist, um das Gesetz gut umzusetzen. „Es wird aber Zeit brauchen, bis sich das eingespielt hat, da sind auch Probleme zu erwarten“, ergänzt Marte-Huainigg.
Karl Bitschnau, Leiter von „Hospiz Vorarlberg“, sagt: „Alle Beteiligten – Betroffene, Vertreter, Gerichte, Familien – werden mehr gefordert werden.“ Grundsätzlich sieht er die Tendenz positiv: „Wir sehen in der Praxis, dass schwerkranke Menschen oft nur vorübergehend entscheidungsunfähig sind. Und dass man den Willen von Menschen mehr respektiert, die mit Entscheidungen überfordert sind, ist auch eine Frage der Menschenrechte.“ Heikel werde die Abwägung, wie viel Selbstbestimmung möglich ist, aber weiterhin bleiben. «
Gesetzesentwurf
Das Erwachsenenschutzgesetz steht auf vier Säulen:
Vorsorgevollmacht. Bei dieser schon bestehenden Einrichtung kann eine Person für den Fall, dass sie nicht mehr entscheidungsfähig ist, eine Person als Vertreter/in bestimmen.
Gewählte Erwachsenenvertretung. Bei dieser neuen Einrichtung kann jemand auch dann eine Vertretungsperson wählen, wenn er oder sie nicht mehr voll geschäftsfähig ist. Sie muss die Tragweite aber zumindest in Grundzügen verstehen.
Gesetzliche Erwachsenenvertretung. Das ist eine neue Form der Vertretung durch Angehörige. Der Vertreter soll weitergehende Befugnisse erhalten, unterliegt aber mehr gerichtlicher Kontrolle. Der Kreis der möglichen Vertreter wird erweitert. Befristung auf drei Jahre.
Gerichtliche Erwachsenenvertretung. Sie ersetzt die Sachwalterschaft. Deutlicher als bisher wird eine Beschränkung der Vertretungsbereiche angeordnet: Eine Erwachsenenvertretung in allen Bereichen ist kein Ziel. Ein Erwachsenenschutzverein muss prüfen, ob eine gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig ist. Befristung auf drei Jahre.
Stets gilt: Kontrollen, ob die Vertretung noch notwendig ist, sind vorgeschrieben. Auch vertretende Angehörige und nicht nur berufliche Erwachsenenvertreter (Notare, Rechtsanwälte, Vereine) müssen im Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen sein. Für Sachwalterschaften nach alten Recht ist ein langsamer Übergang vorgesehen.