Es war eine Mutprobe. Tobias steckte die CD einfach in die Jackentasche, doch die Verkäuferin beobachtete ihn dabei. Dass er nicht richtig gehandelt hatte, war ihm bewusst. Von den strafrechtlichen Folgen hatte der 15-Jährige keine Ahnung.
Egal ob eine eingeworfene Scheibe, ein kleiner Diebstahl oder eine Sachbeschädigung – dafür muss man ab dem 14. Geburtstag in einem gewissen Rahmen selbst einstehen. Ein sogenanntes „Delikt“ begeht, wer fahrlässig oder bewusst gegen ein Gesetz verstößt. Unter Deliktsfähigkeit oder Strafmündigkeit versteht man die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Diese Fähigkeit ist vom Gesetz her an das Alter gekoppelt.
Unmündig bis 14 Jahre
Bis zum 14. Geburtstag sind Kinder und Jugendliche nicht strafbar, wohl aber können Erziehungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft oder ähnliches, gesetzt werden. Sie können nicht zum Schadenersatz verpflichtet werden – die Wiedergutmachung des Schadens trifft die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Minderjährig von 14 bis 18 Jahre
Ab dem 14. Geburtstag ist ein/e Jugendliche/r in Österreich strafmündig – das heißt, dass er/sie für strafbare Handlungen gerichtlich und verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen und zivilrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet werden kann. Das Jugendstrafgericht ist verpflichtet, vor jeder Verurteilung eines/r Jugendlichen zu überprüfen, ob er/sie zum Zeitpunkt der Tat reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Minderjährigen wird das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet. Im Wesentlichen gilt, dass das höchste Strafmaß (Freiheits- und Geldstrafe) um die Hälfte verringert wird und ein Mindeststrafmaß entfällt.
Volljährig ab 18 Jahre
Vom 18. bis zum 21. Geburtstag gilt man im österreichischen Strafrecht als junge/r Erwachsene/r, und unterliegt ebenfalls gewissen prozessualen Erleichterungen – nicht aber den verminderten Strafandrohungen des JGG. Ein Tipp: Wenn ein Schaden, zum Beispiel eine Sachbeschädigung, bereits passiert ist, so schnell wie möglich „Wiedergutmachungsschritte“ einleiten und einen Antrag auf außergerichtlichen Tatausgleich stellen. Im österreichischen Strafrecht besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Verfahren mittels Diversion zu beenden. Bei der sogenannten „diversionellen Erledigung“ endet das Verfahren nicht mit einem Schuldspruch und einer formellen Verurteilung. Der außergerichtliche Tatausgleich ist eine der vier Möglichkeiten der Diversion, wobei eine persönliche Entschuldigung und Schadenswiedergutmachung gefordert sind).Es findet auch keine Eintragung im Strafregister statt, wohl aber eine justizinterne Speicherung der Diversion für 5 Jahre.
Beratung
Mag. Chiara Ammann, Rechtsberatung Ehe- und Familienzentrum, Feldkirch beratung@kirchenzeitung.at
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